Jahrgang 
1915
Einzelbild herunterladen

4. Das

Das

S A

25

Die Berechtigungen der Oberrealschulen:

Zeugnis der Reife für die Untersekunda berechtigt zum Eintritt in die mittlere Laufbahn des Postdienstes(Assistent, Sekretär).

Zeugnis der Reife für die Obersekunda berechtigt:

zum einjährig-freiwilligen Militärdienste,

zur Immatrikulation auf 4 Semester an den Universitäten zum Studium in der philosophischen Fakultät,

zur Zulassung als Hospitant an den Technischen Hochschulen und Bergakademieen, zum Studium an der Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin und der Landwirt- schaftlichen Akademie in Poppelsdorf,

zum Besuche der Akademischen Hochschule für die bildenden Künste in Berlin,

zur Zulassung zu der Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen,

zum Besuche der Akademischen Hochschule für Musik in Berlin,

zur Zulassung zu der Prüfung als Turnlehrer,

zum Zivilsupernumerariat im KRöniglichen Eisenbahndienste, bei den Provinzialbehör- den*)(mit Ausnahme der Verwaltung der indirekten Steuern), bei der Röniglichen Berg-,) Hütten- und Salinenverwaltung und bei der Justizverwaltung,

zur Zulassung als bau- und maschinentechnischer Eisenbahnsekretär oder Eisenbahn- betriebs-Ingenieur,

zum Besuch der Gärtnerlehranstalt bei Potsdam ferforderlich ist der Nachweis von Kennt- nissen im Lateinischen, welche der Reife für die Tertia eines Gymnasiums entsprechen),

zur Meldung behufs Ausbildung als Intendantursekretär oder Zahlmeister der Armee, zur Annahme als technischer Sekretariatsaspirant der Kaiserlichen Marine(erforderlich ist außerdem Reifezeugnis einer Fachschule),

zur Marineingenieurlaufbahn,

zur Immatrikulation an einer Handelshochschule(erforderlich ist außerdem ein Zeugnis über Beendigung der kaufmännischen Lehrzeit).

Zeugnis der Reife für die Prima einer Oberrealschule berechtigt:

zur Zulassung zu der Landmesserprüfung,

zur Zulassung zu der Markscheiderprüfung,

zum Eintritt als Hpothekerlehrling mit nachfolgender Zulassung zu der Prüfung als Apotheker (Nachprüfung im Lateinischen),

zum Eintritt in den Dienst der Reichsbank,

zur Zulassung zu der Fähnrichsprüfung,

zur Zulassung zur Seekadetteneintrittsprüfung.

*) Der Herr Finanzminister hat in einem Erlasse vom 17. Februar 1912 bestimmt, daß diejenigen

Anwärter für das Zivilsupernumerariat, die eine über das vorgeschriebene Mindestmaß hinausgehende höhere Schulbildung(Prima- oder Oberprimareife) erworben haben, sofern sie praktisch geeignet sind, bei der Ein- berufung bevorzugt und demgemäß aufterhalb der Reihenfolge der Vormerkung angenommen werden dürfen.

**) Neuerdings ist bestimmt worden, daß solche Bewerber, welche die Reife für die Prima einer neunstufigen

höheren Lehranstalt erworben haben, seitens der Oberbergämter vorzugsweise berücksichtigt werden sollen.