Jahrgang 
1914
Einzelbild herunterladen

40

VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.

Gut beanlagten, fleißigen und braven Söhnen wenig bemittelter Eltern können folgende Unterstützungen zu teil werden:

1. das städtische Benefizium(vom 28. September 1865): für eine Anzahl von Schülern zahlt die Stadtkasse das Schulgeld ganz oder teilweise bis zum Gesamtbetrage von 1000 M;

2. ganzer oder Teil-Erlaß des Schulgeldes vom Kuratorium der Anstalt aus;

3. das Stipendium der Ruhmer-Stiftung(vom 1. April 1904).(Die Zinsen eines Kapitals von 3000 M werden halbjährlich einem braven, bedürftigen Schüler der obersten Klassen gewährt);

4. das Hugo Gumprich-Stipendium(vom 21. März 1910, vom 20. Februar 1912 und vom 20. Januar 1913).(Die Zinsen eines Kapitals von 3750 M sollen von dem Kuratorium der Schule zu Unterstützungen würdiger und bedürftiger Schüler verwendet werden);

5. Uberlassung von Schulbüchern aus der Schülerhilfsbibliothek(unter Vorbehalt sorg- fältigster Schonung).

Die bez. Gesuche um Gewährung der unter 1, 2 und 5 genannten Unterstützungen müssen

der Regel nach am Anfange des Schuljahres eingereicht werden.

VII. Allgemeine Mitteilungen.

1. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 21. April, vormittags 8 ¼ Uhr, mit der Prüfung der aufzunehmenden Schüler. Diese haben sich mit Papier und Feder zu versehen.

Bei der Aufnahme muf eine Geburtsurkunde, Taufschein, ein Impf- oder Wiederimpfungsschein und wenn der Angemeldete schon eine öffentliche Schule besucht hat ein ordnungsmäßig aus- gestelltes Abgangszeugnis vorgelegt werden. Der Eintritt in die Sexta darf nicht vor vollendetem neunten Lebensjahr erfolgen. Für die Aufnahme in diese Klasse wird gefordert: Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; leserliche und deutliche Handschrift; Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben; Bekannt- schaft mit den ersten Elementen der deutschen Grammatik; Sicherheit in den vier Grund- rechnungsarten mit ganzen Zahlen. Bekanntschaft mit den wichtigsten Geschichten des Alten und des Neuen Testamentes.

2. Für auswärtige Schüler ist zu beachten, daß für dieselben keine Wohnung gemietet werden darf, ohne die ausdrückliche, vorher einzuholende Genehmigung des Direktors.

3. Soll ein Schüler die Anstalt verlassen, so ist der Direktion der Schule seitens der Eltern rechtzeitig, d. h. vor Ablauf des Semesters oder Quartals, schriftlich davon Anzeige zu machen.

Erfolgt die Abmeldung verspätet, so erwächst den Eltern daraus die Verpflichtung weiterer Schulgeldzahlung bis zum Ende des betr. Quartals. Das Schulgeld ist stets für ein Vierteljahr im voraus fällig.