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VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.
Gut beanlagten, fleißigen und braven Söhnen wenig bemittelter Eltern können folgende
Unterstützungen zu teil werden:
1. das städtische Benefizium(vom 28. September 1865): für eine Anzahl von Schülern zahlt die Stadtkasse das Schulgeld ganz oder teilweise bis zum Gesamtbetrage von 1000 M;
2. ganzer oder teilweiser Erlaß des Schulgeldes vom Kuratorium der Anstalt aus;
3. das Stipendium der Ruhmer-Stiftung(vom 1. April 1904).(Die Zinsen eines Kapitals von 3000 M werden halbjährlich einem braven, bedürftigen Schüler der obersten Klassen gewährt);
4. das Gumprich-Stipendium(vom 21. März 1910) im Betrage von 100 M jährlich ganz oder teilweise.(Der ausgesetzte Betrag soll von dem Kuratorium der Schule zu Unterstützungen würdiger und bedürftiger Schüler verwendet werden);
5. UÜberlassung von Schulbüchern aus der Schülerhilfsbibliothek(unter Vorbehalt sorg- fältigster Schonung).
Die bez. Gesuche um Gewährung der unter 1, 2 und 4 genannten Unterstützungen müssen
der Regel nach am Anfange des Schuljahres eingereicht werden.
Nicht umhin kann ich, auch an dieser Stelle Herrn Bankier F. Gumprich in Schmalkalden,
der die neue Stiftung zu gunsten unsrer Zöglinge gemacht hat, für seine Hochherzigkeit und das der Anstalt bewiesene warme Interesse den herzlichsten Dank auszusprechen.
1.
VII. Allgemeine Mitteilungen.
Das neue Schuljahr beginnt Donnerstag, den 20. April, vormittags 8 ¼ Uhr, mit der Prüfung der aufzunehmenden Schüler. Diese haben sich mit Papier und Feder zu versehen.
Bei der Aufnahme muß eine Geburtsurkunde, Impf- oder Wiederimpfungsschein und, wenn der Angemeldete schon eine öffentliche Schule besucht hat, ein ordnungsmäßig ausgestelltes Abgangs- zeugnis vorgelegt werden. Der Eintritt in die Sexta darf nicht vor vollendetem neunten Lebensjahr erfolgen. Für die Aufnahme in diese Klasse wird gefordert: Geläufigkelt im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; leserliche und deutliche Handschrift; Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschrelben; Bekanntschaft mit den ersten Elementen der deutschen Grammatik; Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen. Bekannt- schaft mit den wichtigsten Geschichten des Alten und des Neuen Testamentes.
2. Für auswärtige Schüler ist zu beachten, daß für dieselben keine Wohnung gemietet werden darf ohne die ausdrückliche, vorher einzuholende Genehmigung des Direktors.
3.
Soll ein Schüler die Anstalt verlassen, so ist der Direktion der Schule seltens der Eltern recht- zeitig, d. h. in der Regel spätestens 3 Wochen vor Ablauf des Semesters oder Quartals, schriftlich davon Anzeige zu machen.


