21
3. Für auswärtige Schüler ist folgendes zu beachten:
a) Es darf für dieselben keine Wohnung gemietet werden ohne die ausdrückliche, vorher
einzuholende Genehmigung des Direktors.
b) Es muss eine zuverlässige, in hiesiger Stadt wohnhafte Persönlichkeit bestellt werden, welche sich verpflichtet, hinsichtlich der Schulangelegenheiten und der häuslichen Autsicht die Stelle der Eltern zu vertreten. In der Regel wird der Hauswirt die dazu geeignete Person sein.
4. Auszug aus dem Cirkular-Erlasse vom 29. Mai 1880:„Die Strafen, welche die Schulen ver- pflichtet sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbt. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.
Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt auſserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häus- liches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrolle zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der Überzeugung, dass es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Be- mühungen rückhaltslos unterstützen.
Noch ungleich grösser ist der moralische Einfluss, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschlieſsen. ohne durch Denunziation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrer- kollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mäfsigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, daſs das Leben der Schüler aufserhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann.“
5. Die Schule umfasst die Klassen Sexta bis einschl. Untersekunda des Gymnasiums, doch mit der Besonderheit, dass jedem Schüler die Wahl freisteht, ob er am Unterricht im Griechischen oder an dem parallel laufenden Unterricht im Englischen teil nehmen will.
So hat die hiesige Anstalt durch die Eigenart ihrer Einrichtung den überaus groſsen Vorzug, allen Bildungsbedürfnissen ausreichend Rechnung tragen und für alle Berufsarten die geeignete Vor- bildung geben zu können.
Schmalkalden, den 2. März 1893.
Homburg,
Direktor.


