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2. Vermischte Nachrichten.
1. Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 6. April, Vormittags 8 Uhr, mit der Prüfung der anfzunehmenden Schüler. Dieselben haben sich mit Papier und Feder, die für Sexta ange- meldeten, auch mit einer Schiefertafel zu versehen.
Bei der Aufnahme resp. Anmeldung muss Geburts- und Impfschein, sowie ein Schul- zeugnis vorgelegt werden.
Der Eintritt in die Sexta darf nicht vor dem vollendeten neunten Lebensjahre erfolgen. Für die Aufnahme in diese Klasse wird gefordert: Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; leserliche und reinliche Handschrift; Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben: Sicherheit in den 4 Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen; Bekanntschaft mit den wichtigsten Geschichten des alten und neuen Testamentes.
2. Soll ein Schüler die Anstalt verlassen, so ist der Direktion der Schule seitens der Eltern recht- zeitig d. h. vor Ablauf des Semesters oder Quartals schriftlich davon Anzeige zu machen.
Erfolgt die Abmeldung verspätet, so erwächst den Eltern daraus die Verpflichtung weiterer Schulgeldzahlung bis zum Ende des betr. Quartals.
Wird die Abmeldung ganz unterlassen, so gilt der betr. Schüler lediglich als Absent und die Eltern werden demnach selbstverständlich zur Zahlung des Schulgeldes heran- gezogen. Das Schulgeld ist stets für ein Vierteljahr im Voraus fällig.
3. Für auswärtige Schüler ist folgendes zu beachten:
a) Es darf für dieselben keine Wohnung gemietet werden ohne die ausdrückllche. vorher einzuholende Genehmigung des Rektors.
b) Es muss eine zuverlässige, in hiesiger Stadt wohnhafte Persönlichkeit bestellt werden, welche sich verpflichtet, hinsichtlich der Schulangelegenheiten und der häuslichen Aufsicht die Stelle der Eltern zu vertreten. In der Regel wird der Hauswirth die dazu geeignetste Person sein.
4. Die Anstalt umfasst die Klassen Sexta bis Obersecunda des Realgymnasiums und ist mit allen entsprechenden Berechtigungen ausgestattet. Zur Erlangung des Berechtigungsscheins für den einjährig-freiwilligen Militärdienst ist demnach ein einjähriger erfolgreicher Besuch der Untersekunda erforderlich.
Der Schule stehen überhaupt folgende Berechtigungen zu:
A. Das Bestehen der Abgangsprüfung berechtigt besonders:
1. Zur Aufnahme in die Prima eines Realgymnasiums.*)
*) Um vielfache Unklarheiten zu beseitigen, teile ich an dieser Stelle die Berechtigungen mit, die den Schülern, welche die Prima des Realgymnaslums absolviert haben, zustehen. Das Reifezeugnis eines Realgymnasiums berechtigt:
1. zum Besuche der Universität und nach dreijährigem Studium zum Ablegen des Examens pro facultate docendi in der Mathematik, den Naturwissenschaften und den neueren Sprachen;
2. zum Studium des Bau- und Maschinenfachs auf einer technischen Hochschule und zu den Staatsprüfungen des Hochbau-, Bau-, Ingenieur- und Maschinenwesens;
3. zum Studium auf einer Bergakademie und zu den Prüfungen für die höheren Amter der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung;
4. zum Studium auf einer Forstakademie und zu den Prüfungen für die höheren Stellen des Königl. Forstver- waltungsdienstes;
5. zu den Prüfungen für die höheren Postverwaltungsstellen.
Der einjährige erfolgreiche Besuch der Prima eines Realgymnasiums berechtigt:
1. zu Stellen der Verwaltung der indirecten Steuern;
2. zu den höheren Stellen des Telegraphendienstes.


