18
wieſen,„daß die Sammlungen einigen Nutzen ſchaffen und zur Nacheiferung anregen mögen“.— Ich ſage allen freundlichen Gebern, insbeſondere aber Herrn Rentier Dönch für ihre dem Gym⸗ naſium bewieſene Aufmerkſamkeit im Namen der Anſtalt den verbindlichſten Dank.
III. Verfügungen des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums zu Caſſel.
Caſſel, 16. Mai 1881. Ein Erlaß des Herrn Miniſters der geiſtl. ꝛc. Angelegh. vom 9. Mai verfügt über„das Unbeſcholtenheits⸗Zeugnis, welches für Zöglinge von höheren „Schulen(Gymnaſien, Realſchulen, Progymnaſien und höheren Bürgerſchulen) durch den Direktor „der Lehr⸗Anſtalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei⸗Obrigkeit oder ihre vorgeſetzte „Dienſtbehörde auszuſtellen iſt,“ folgendes: Bezüglich des Unbeſcholtenheitszeugniſſes iſt nicht über⸗ all das gleiche Verfahren eingehalten worden, indem in denjenigen Fällen, wenn ein Schüler un⸗ mittelbar nach Erlangung des Zeugniſſes der wiſſenſchaftlichen Befähigung um die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt nachſucht, die in dem Zeugniſſe unter Rubrik„Schulbeſuch und Betragen“ enthaltene Note als Erſatz des Unbeſcholtenheits⸗Zeugniſſes betrachtet und nicht ab⸗ geſondert davon ein ſelbſtändiges Unbeſcholtenheitszeugnis ausgeſtellt worden iſt. Dieſes Verfahren entſpricht nicht dem Wortlaute und der Abſicht der deutſchen Wehrordnung; ich verordne daher im Einverſtändniſſe mit den Herrn Miniſtern des Krieges und des Innern, daß fortan das für das Nachſuchen um die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienſte erforderte Unbeſcholtenheitszeug⸗ nis in jedem Falle ſelbſtändig und abgeſondert von dem Zeugniſſe der wiſſenſchaftlichen Befähigung ausgeſtellt werde. Die Rubrik„Betragen“ in dem Zeugnis der wiſſenſchaftlichen Befähigung bildet einen integrierenden Teil des Schulzeugniſſes und iſt in derſelben Weiſe auszufüllen, wie dies ſonſt bei Schulzeugniſſen geſchieht.
Caſſel, 24. Auguſt 1881. Es iſt nötig, daß in den Abgangszeugniſſen, namentlich der ausgewieſenen Schüler, Fleiß und Betragen der Schüler auch in der früheren Zeit ihres Aufent⸗ haltes auf der Schule und zwar auf Grund der früher ihnen erteilten Semeſtral⸗ reſp. Quartalcenſuren kurz charakteriſiert oder in dem Falle, daß Fleiß und Betragen im letzten Semeſter mit dem in den früheren übereinſtimmt, ausdrücklich bemerkt wird,„wie ſtets.“
Caſſel, 30. September 1881. Es wird ein Miniſterial⸗Erlaß, Berlin, 20. Sept. 1881 mitgeteilt: Es iſt zu meiner Kenntnis gelangt, daß Schüler höherer Lehranſtalten, welche von den letzteren wegen Vergehungen gegen die Schuldisciplin verwieſen worden waren, noch in demſelben Semeſter Aufnahme als Studierende bei einer Univerſität gefunden haben. Es wird dadurch die Bedeutung der von der Schule verhängten Strafe in unzuläſſiger Weiſe verringert.... Die Herren Univerſitäts⸗Curatoren und die Univerſitätscuratorien beauftrage ich deshalb, Schülern, welche von


