Jahrgang 
1915
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überſicht über die Berechligungen des Realgymnaſiums und der Oberrealſchule.)

Realgymnaſium Oberrealſchule Pfarramt Reifeprüfung ³) Reifeprüfung ³) Heilhunde. 4) eechts⸗, Staats⸗ und Finanzwiſſenſchaft 8)) Hoheres Lehramt 8 orſtfach) Bergfach Landwirtſchaft Bau⸗ und Maſchinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienſt Schiffsbau u. Maſchinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiſerlichen Marine Tierheilkunde, Zulaſſung zur Militär⸗Veterinär⸗Akademie 4) Zahnheilkunde 4)

Höherer Poſt⸗ und Telegraphendienſt Befreiung von der Seekadettenprüfung

Befreiung von der Fähnrichsprüfung

Marineverwaltungsdienſt, Verwaltungsſekretariat bei den Kaiſerlichen Werften, Zahlmeiſterdienſt und Intendanturſekretariat bei der Marine

Reichsbankdienſt

Geometer I. Klaſſe mit Prüfung für den Staatsdienſt

Zulaſſung zur Fähnrichsprüfung

Zulaſſung zur Seekadettenprüfung

Apothekerfach

Zulaſſung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfache, zur Prüfung für die Aktuare und Kreisamtsbureauvorſteher

Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſte für die Polizeikommiſſarprüfung

Aufnahme als Zivilſupernumerar im preußiſch⸗heſſiſchen Eiſenbahndienſte

Einjährig⸗freiwilliger Dienſt

Zulaſſung zur Maſchiniſten⸗ und Ingenieurprüfung bei der Kaiſerlichen und Handelsmarine

Intendanturſubalterndienſt beim Heere

Zulaſſung zur Aufnahmeprüfung für Klaſſe V eines Lehrerſeminars

Reifeprüfung mit der Notegut im Engliſchen

Reife für Oberprima

Keife für Prima Reife für Prima mit der Notegut im Engliſchen

Reife für Prima

Reife für Ober⸗ ſekunda

7 77.*) Abſchlußprüfung

77 10 )

*

Reifeprüfung mit der Notegut im Franzöſiſchen und

Engliſchen

Reife für Oberprima

Keife für Prima 71 7* Reife für Prima mit der Notegut im Franzöſiſchen und

Engliſchen Reife für Prima*)

Reife für Ober⸗ ſekunda

* 77 2*)

Abſchlußprüfung

¹) ) ) 5) *) ) 6)

9) ¹⁰)

Realſchüler, die am Lateinunterricht mit Erfolg teilgenommen haben, werden in die Ober⸗Sekunda oder in die Unterprima eines Realgymnaſiums aufgenommen.(Vergl. Nr. 2.)

) Die heſſiſchen Realſchulen ſind Oberrealſchulen bis Unter⸗Sekunda oder bis Ober⸗Sekunda.

Realgymnaſiaſten, die im Lateiniſchen ſowohl in den Jahresleiſtungen als auch in der Reifeprüfung den An⸗ forderungen ohne Einſchränkung genügt haben, brauchen für die Zulaſſung zur Univerſitätsprüfung zu Gießen nur noch eine Ergänzungsprüfung im Griechiſchen an einem Gymnaſium zu beſtehen, Oberrealſchüler dagegen müſſen eine Ergänzungsprüfung im Lateiniſchen und Griechiſchen an einem Gymnaſium ablegen.

Inhaber des Reifezeugniſſes einer Oberrealſchule haben bei der Meldung zur ärztlichen(zahnärztlichen, forſtlichen) Vorprüfung nachzuweiſen, daß ſie in der lateiniſchen Sprache die Kenntniſſe haben, welche für die Verſetzung in die Oberſekunda eines Realgymnaſiums gefordert werden. 7

Die Studierenden haben ſich die für ein gründliches Verſtändnis der Quellen des römiſchen Rechts erforderlichen ſprachlichen und ſachlichen Kenntniſſe anzueigenen.

Wer Lehrbefähigung im Deutſchen, Franzöſiſchen oder Engliſchen erwerben will, und Lateiniſch nicht unter ſeinen Prüfungsfächern hat, muß diejenigen Kenntniſſe im Lateiniſchen nachweiſen, die das ſichere Verſtändnis der ſprach⸗ lichen Vorgänge auf dem Gebiete der deutſchen, franzöſiſchen oder engliſchen Sprache erfordert.

Inhaber eines Zeugniſſes einer Oberrealſchule haben außerdem den Nachweis zu erbringen, daß ſie bereits bei Zulaſſung zur Apothekerlaufbahn in der lateiniſchen Sprache diejenigen Kenntniſſe hatten, welche für die Verſetzung nach der Oberſekunda eines Realgymnaſiums notwendig ſind.

Bewerber, welche die Reife für die Oberprima einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt erworben haben, werden vorzugsweiſe berückſichtigt. 4

Die Realſchulen erteilen die Berechtigung zum Einjährig⸗freiwilligen Dienſte auf Grund der Abſchlußprüfung. Wer in der Abſchlußprüfung ohne Einſchränkung in Einzelfächern die Noten 1, 2 und 3 hat, braucht nur eine Ergänzungsprüfung in Religion, deutſcher Sprachlehre, bürgerlichem Rechnen, Naturgeſchichte und Muſik abzulegen.