Jahrgang 
1913
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überſicht

über die Berechtigungen des Realgymnaſiums) und der Oberrealſchule.*)

Studien und Berufsarten. Realgymnaſium. Oberrealſchule. Heilhudde Reifeprüfung Reifeprüfung ³) eechtswiſſenſchaft Hoheres Lehramt orſtfach ³) Bergfach Landwirtſchaft Bau⸗ und Maſchinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienſt Schiffsbau und Maſchinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiſerlichen Marine. Tierheilkunde, Zulaſſung zur Militär⸗Veterinär⸗Akademie 3 Zahnheilkunde Höherer Poſt⸗ und Telegraphendienſt Befreiung der Seekadettenprüfung Reifeprüfung mit dem Reifeprüfung mit dem Prädikatgut im Prädikatgut im Engliſchen Franzöſiſchen und

Befreiung der Fähnrichsprüfung.

Marineverwaltungsdienſt, Verwaltungsſekretariat bei den Kaiſerlichen Werften, Zahlmeiſterdienſt und Inten⸗ danturſekretariat bei der Marine

Reichsbankdienſt

Geometer l. Klaſſe mit Prüfung für den Staatsdienſt

Zulaſſung zur Fähnrichsprüfung

Zulaſſung zur Seekadettenprüfung

Apothekerfach Zulaſſung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanz⸗ fach, zur Prüfung für die Aktuare und Kreisamts⸗

bureauvorſteher

Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſt für die Polizeikommiſſar⸗ prüfung

Aufnahme als Zivilſupernumerar im preußiſch⸗ heſſiſchen Eiſenbahndienſt

Einjährig⸗freiwilliger Dienſt Maſchiniſten⸗ und Ingenieurprüfung bei der Kaiſerlichen und Handelsmarine

Intendanturſubalterndienſt beim Heere

Reife für Oberprima

Keife für Prima Reife für Prima mit dem Prädikatgut

im Engliſchen

Reife für Prima

77 77

Reife für Ober⸗ ſekunda

Abſchlußprüfung

Engliſchen Reife für Oberprima

Reife für Prima Reife für Prima mit dem Prädikatgut im Franzöſiſchen und

Engliſchen

Reife für Prima⁴)

57*/

Reife für Ober⸗ ſekunda

Abſchlußprüfung

r

¹) Realſchüler, die am Lateinunterricht mit Erfolg teilgenommen haben, werden in die Unterprima

eines Realgymnaſiums aufgenommen.

²) Die heſſiſchen Realſchulen ſind Oberrealſchulen ohne Primakurſe.

³) Inhaber des Reifezeugniſſes einer Oberrealſchule haben bei der Meldung zur ärztlichen(zahnärzt⸗ lichen, forſtlichen) Vorprüfung nachzuweiſen, daß ſie in der lateiniſchen Sprache die Kenntniſſe haben, welche für die Verſetzung in die Oberſekunda eines Realgymnaſiums gefordert werden.

¹) Inhaber eines Zeugniſſes einer Oberrealſchule haben außerdem den Nachweis zu erbringen, daß ſie bereits bei Zulaſſung zur Apothekerlaufbahn in der lateiniſchen Sprache diejenigen Kenntniſſe hatten, welche für die Verſetzung nach der Oberſekunda eines Realgymnaſiums notwendig ſind.

⁵³) Bewerber, welche die Reife für die Oberprima einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt erworben

haben, werden vorzugsweiſe berückſichtigt.