Jahrgang 
1912
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überſicht

über die Berechtigungen des Realgumnaſiums!) und der Oberrealſchule. ²)

Studien und Berufsarten. Realgymnaſium. Oberrealſchule. Heilkunde Reifeprüfun Reifeprüfung Rechtswiſſenſchaft 9 jene 89 Höcheres Lehramt orſtfach. Bergfach.. Landwirtſchaft Bau⸗ und Maſchinenfach, Elektrotechnik, Elehktrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienſt Schiffsbau und Maſchinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiſerlichen Marine ³) Tierheilkunde, Zulaſſung zur Militär⸗Veterinär⸗Akademie ³) Zahnheilkunde Höherer Poſt⸗ und Telegraphendienſt rlaß der Seekadettenprüfung Reifeprüfung mit dem Reifeprüfung mit dem Prädikatgut im Prädikatgut im Engliſchen Franzöſiſchen und Engliſchen

Erlaß der Fähnrichsprüfung

Marineverwaltungsdienſt, Verwaltungsſekretariat bei den Kaiſerlichen Werften, Zahlmeiſterdienſt und Inten⸗ danturſekretariat bei der Marine

Reichsbankdienſt

Geometer I. Klaſſe mit Prüfung für den Staatsdienſt

Zulaſſung zur Fähnrichsprüfung

Zulaſſung zur Seekadettenprüfung

Apothekerfach

Zulaſſung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanz⸗ fach, zur Prüfung für die Aktuare und Kreisamts⸗ bureauvorſteher

Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſt für die Polizeikommiſſar⸗ prüfung

als Zivilſupernumerar Eiſenbahndienſt Einjährig⸗freiwilliger Dienſt Maſchiniſten⸗ und Ingenieurprüfung bei der Kaiſerlichen und Handelsmarine Intendanturſubalterndienſt beim Heere

Aufnahme

im preußiſch⸗ heſſiſchen

Reife für Oberprima

Reife für Prima Reife für Prima mit dem Prädikatgut

im Engliſchen

Reife für Prima

Reife für Ober⸗ ſekunda

Abſchlußprüfung

Reife für Oberprima

Reife für Prima Reife für Prima mit dem Prädikatgut im Franzöſiſchen und

Engliſchen Reife für Prima*)

Reife für Ober⸗ ſekunda

Abſchlußprüfung

*) Realſchüler, die am Lateinunterricht mit Erfolg teilgenommen haben, werden in die Unterprima

eines Realgymnaſiums aufgenommen.

²) Die heſſiſchen Realſchulen ſind Oberrealſchulen ohne Primakurſe. ³) Inhaber des Reifezeugniſſes einer Oberrealſchule haben bei der Meldung zur ärztlichen(zahnärzt⸗

lichen, forſtlichen) Vorprüfung nachzuweiſen, daß ſie in der

lateiniſchen Sprache die Kenntniſſe

haben, welche für die Verſetzung in die Oberſekunda eines Realgymnaſiums gefordert werden. ) Inhaber eines Zeugniſſes einer Oberrealſchule haben außerdem den Nachweis zu erbringen, daß ſie bereits bei Zulaſſung zur Apothekerlaufbahn in der lateiniſchen Sprache diejenigen Kenntniſſe

hatten, welche

für die Verſetzung ſind.

nach der Oberſekunda

eines Realgymnaſiums notwendig

²) Bewerber, welche die Reife für die Oberprima einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt erworben

haben, werden vorzugsweiſe berückſichtigt.