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UÜbersicht
über die Berechtigungen des Realgymnasiums¹) und den Oberrealschule. ²)
Studien und Berufsarten. Realgymnasium. Oberrealschule. Heilkunde Reifeprüfung Reifeprüfung ³) Rechtswissenschaft„„ Höheres Lehramt„„ Forstfach„„ 3) Bergfach„„ Landwirtschaft„„ Bau- und Maschinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie,
Chemie mit Prüfung für den Staatsdienst„„ Schiffsbau und Maschinenbaufach mit Staatsprüfung bei
der Kaiserlichen Marine„„ ³) Tierheilkunde, Zulassung zur Militär-Veterinär-Akademie„„ 3)
Zahnheilkunde Höherer Post- und Telegraphendienst Erlaß der Seekadettenprüfung
Erlaß der Fähnrichsprüfung
Marineverwaltungsdienst, Verwaltungssekretariat bei den Kaiserlichen Werften, Zahlmeisterdienst und Intendantursekretariat bei der Marine
Reichsbankdienst
Geometer I. Klasse mit Prüfung für den Staatsdienst
Zulassung zur Fähnrichsprüfung
Zulassung zur Seekadettenprüfung
Apothekerfach
Zulassung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfach, zur Prüfung für die Aktuare und Kreisamtsbureauvorsteher
Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Polizei- kommissarsprüfung
Aufnahme als Zivilsupernumerar im preußisch-hessischen Eisenbahndienst
Einjährig-freiwilliger Dienst
Maschinisten- und Ingenieurprüfung bei der Kaiserlichen und Handelsmarine
Intendantursubalterndienst beim Heere
Reifeprütung mit dem Prädikat„gut“ im Englischen
Reife fürOberprima
Reife für Prima Reife für Prima mit dem Prädikat„gut“
im Englischen
Reife für Prima
Reife für Ober- sekunda
Abschlußprüfung
Reifeprüfung mit dem Prädikat„gut“ im Französischen und Englischen Reife für0berprima
Keife für Prima Reife für Prima mit dem Prädikat„gut“ im Französischen
und Englischen Reife für Prima ⁴)
Reife für Ober- sekunda
Abschlußprüfung
¹) Realschüler, die am Lateinunterricht mit Erfolg teilgenommen haben, werden in die Unterprima eines Realgymnasiums aufgenommen.
²) Die hessischen Realschulen sind Oberrealschulen ohne Primakurse.
³) Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben bei der Meldung zur ärztlichen (zahnärztlichen, forstlichen) Vorprüfung nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines Real-
ymnasiums gefordert werden.
¹) Inhaber eines Zeugnisses einer Oberrealschule haben außerdem den Nachweis zu er- bringen, daß sie bereits bei Zulassung zur Apothekerlaufbahn in der lateinischen Sprache diejenigen Kenntnisse besessen haben, welche für die Versetzung nach der Obersekunda
eines Realgymnasiums notwendig sind.
⁵³) Bewerber, welche die Reife für die Oberprima einer neunstufigen höheren Lehranstalt erworben haben, werden vorzugsweise berücksichtigt.


