Jahrgang 
1911
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UÜbersicht

über die Berechtigungen des Realgymnasiums¹) und den Oberrealschule. ²)

Studien und Berufsarten. Realgymnasium. Oberrealschule. Heilkunde Reifeprüfung Reifeprüfung ³) Rechtswissenschaft Höheres Lehramt Forstfach 3) Bergfach Landwirtschaft Bau- und Maschinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie,

Chemie mit Prüfung für den Staatsdienst Schiffsbau und Maschinenbaufach mit Staatsprüfung bei

der Kaiserlichen Marine ³) Tierheilkunde, Zulassung zur Militär-Veterinär-Akademie 3)

Zahnheilkunde Höherer Post- und Telegraphendienst Erlaß der Seekadettenprüfung

Erlaß der Fähnrichsprüfung

Marineverwaltungsdienst, Verwaltungssekretariat bei den Kaiserlichen Werften, Zahlmeisterdienst und Intendantursekretariat bei der Marine

Reichsbankdienst

Geometer I. Klasse mit Prüfung für den Staatsdienst

Zulassung zur Fähnrichsprüfung

Zulassung zur Seekadettenprüfung

Apothekerfach

Zulassung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfach, zur Prüfung für die Aktuare und Kreisamtsbureauvorsteher

Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Polizei- kommissarsprüfung

Aufnahme als Zivilsupernumerar im preußisch-hessischen Eisenbahndienst

Einjährig-freiwilliger Dienst

Maschinisten- und Ingenieurprüfung bei der Kaiserlichen und Handelsmarine

Intendantursubalterndienst beim Heere

Reifeprütung mit dem Prädikatgut im Englischen

Reife fürOberprima

Reife für Prima Reife für Prima mit dem Prädikatgut

im Englischen

Reife für Prima

Reife für Ober- sekunda

Abschlußprüfung

Reifeprüfung mit dem Prädikatgut im Französischen und Englischen Reife für0berprima

Keife für Prima Reife für Prima mit dem Prädikatgut im Französischen

und Englischen Reife für Prima)

Reife für Ober- sekunda

Abschlußprüfung

¹) Realschüler, die am Lateinunterricht mit Erfolg teilgenommen haben, werden in die Unterprima eines Realgymnasiums aufgenommen.

²) Die hessischen Realschulen sind Oberrealschulen ohne Primakurse.

³) Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben bei der Meldung zur ärztlichen (zahnärztlichen, forstlichen) Vorprüfung nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines Real-

ymnasiums gefordert werden.

¹) Inhaber eines Zeugnisses einer Oberrealschule haben außerdem den Nachweis zu er- bringen, daß sie bereits bei Zulassung zur Apothekerlaufbahn in der lateinischen Sprache diejenigen Kenntnisse besessen haben, welche für die Versetzung nach der Obersekunda

eines Realgymnasiums notwendig sind.

⁵³) Bewerber, welche die Reife für die Oberprima einer neunstufigen höheren Lehranstalt erworben haben, werden vorzugsweise berücksichtigt.