Jahrgang 
1908
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UÜbersicht

über die Berechtigungen des Realgymnasiums) und der

Oberrealschule. ²)

Studien und Berufsarten. Realgymnasium. Oberrealschule. Heilkunde Reifeprüfung Reifeprüfung ³) Rechtswissenschaft Höheres Lehramt Forstfach ³) Bergfach Landwirtschaft

Bau- und Maschinenfach, Elektrotechnik, Elektrochemie, Chemie mit Prüfung für den Staatsdienst

Schiffsbau und Maschinenbaufach mit Staatsprüfung bei der kaiserlichen Marine

Tierheilkunde, Zulassung zur Militär-Veterinär-Akademie

Zahnheilkunde

Höherer Post- und Telegraphendienst

Erlaß der Fähnrichsprüfung

Erlaß der Seekadettenprüfung

Marineverwaltungsdienst, Verwaltungssekretariat bei den Kaiserlichen Werften, Zahlmeisterdienst und Intendantursekretariat bei der Marine

Reichsbankdienst

Geometer I. Klasse mit Prüfung für den Staatsdienst

Zulassung zur Fähnrichsprüfung

Zulassung zur Seekadettenprüfung

A 4.,

OtffeRerfätett 4

Zlassung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfach

Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Gerichts- schreiberprüfung

Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Polizei-

kommissarsprüfung

3 e ne.

Aufnahme als Zivilsupernumerar impreußisch-hessischen Eisenbahndienst

Einjährig-freiwilliger Dienst

Maschinisten- und Ingenieurprüfung bei der Kaiserlichen und Handelsmarine

Intendantursubalterndienst beim Heere

Reifepritung mit dem Prädikatgut im Englischen

1 lenr Prima Reife für Prima Reife für brima mit dem Prädikatgut im Englischen

Reife für Prima

Reife für Ober-

sekunda 5 )

Abschlußprüfung

4)

Reifeprüfung mit dem Prädikatgut im Französischen und Englischen

1 Lahr Prima Reife für Prima Reife für Prima mit dem Prädikatgut im Französischen und Englischen Reife für Prima)

Reife für Ober- sekunda

)

Abschlußprüfung

¹) Realschüler, die am Lateinunterricht mit Erfolg teilgenommen haben, werden in die Unterprima eines Realgymnasiums aufgenommen.

²) Die hessischen Realschulen sind Oberrealschulen ohne Primakurse.

³) Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben bei der Meldung zur ärztlichen (forstlichen) Vorprüfung nachzuweisen, daß sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines Realgymnasiums gefordert werden.

*) Inhaber eines Zeugnisses einer Oberrealschule haben außerdem den Nachweis zu er- bringen, daß sie bereits bei Zulassung zur Apothekerlaufbahn in der lateinischen Sprache diejenigen Kenntnisse besessen haben, welche für die Versetzung nach der Obersekunda eines Realgymnasiums notwendig sind..

³) Bewerber, welche die Reife für die Oberprima einer neunstufigen höheren Lehranstalt erworben haben, werden vorzugsweise berücksichtigt.