Jahrgang 
1889
Einzelbild herunterladen

14

diſſentierenden Bekenntniſſes, wenn ein genügender Erſatz für denſelben nachgewieſen wird. Alle übrigen Verſäumniſſe müſſen, wenn ſie ſich auf wenige Stunden beſchränken, von dem Klaſſenführer, wenn ſie eine längere Zeit erfordern, von dem Direktor vorher genehmigt werden.

Schulbücher, Hefte, Schreib⸗ und Zeichenmaterialien ſind genau nach Vorſchrift anzu⸗ ſchaffen und zu halten.

Das Verkaufen oder Umtauſchen von Büchern und anderen Gegenſtänden iſt ohne Vor⸗ wiſſen der Eltern verboten. Die Innehaltung einer geordneten Tageseinteilung wird allen Schülern im Intereſſe ihres regelmäßigen Fortſchreitens ernſtlich angeraten, und wir bitten die Eltern angelegentlichſt die Schule in ihren Beſtrebungen darin kräftig zu unterſtützen.

Auswärtigen Eltern, die ihre Söhne unſerer Schule anvertrauen wollen, iſt der Direktor gerne bereit zu deren Unterbringung bei Lehrern der Schule oder empfehlenswerten Bürger⸗ familien thunlichſt mit Rat behülflich zu ſein. Zu der Wahl wie zu jeder Anderung der Penſion oder des Koſthauſes bedarf es einer vorherigen Genehmigung der Schule.

Es wird endlich dringend der Wunſch geäußert, beabſichtigte Abmeldungen 8 Tage vor Ablauf des Schuljahres oder Quartals ſchriftlich oder mündlich durch die Eltern, bezw. deren Stellvertreter an uns gelangen zu laſſen.

Der Austritt aus dem Lateinunterricht kann während des Schuljahres nur ausnahms⸗ weiſe geſtattet werden.

*

Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 30. April.

In die Vorſchule werden alle Schüler aufgenommen, die älter als 6 Jahre ſind, min⸗ deſtens aber vor dem 30. Sept. l. J. das 6. Jahr vollenden. Zur Aufnahme in die Realſchule können ſich Schüler melden, die das 10. Lebensjahr zurückgelegt haben oder es vor dem 30. Sept. l. J. vollenden.

Anmeldungen zur Aufnahme nimmt der Direktor entgegen. Die Aufnahmeprüfungen finden den 29. April, vormittags von 912 Uhr, in der Schule ſtatt. ch Lateinunterricht beginnt nach vollendetem 9. Jahre, alſo in der oberſten Vor⸗

ulklaſſe.

Lateinſchüler unſerer Anſtalt, die in ein Realgymnaſium übertreten, werden ohne Auf⸗ nahmeprüfung in die entſprechende Klaſſe alſo die Schüler der 1. Klaſſe in die Unterprima dieſer Anſtalt aufgenommen, ſobald wir ihnen die erforderlichen Kenntniſſe im Lateiniſchen be⸗ zeugen und ſie ſich ſonſt auf dem Standpunkt ihrer Klaſſe befinden.

Oppenheim, den 6. April 1889.

Großherzogliche Direktion der Realſchule. Dr. Freiherr von Gall.