ſpäter nicht mehr entſprechen kann. Unter allen Umſtänden bitten wir aber, uns ſtets vertrauens⸗ voll davon zu verſtändigen, wenn die Eltern die erſte Wahrnehmung machen, daß ein Schüler durch die Anſprüche der Schule auch nur im geringſten gedrückt erſcheint. Stets wird das in uns geſetzte Vertrauen durch Beſprechung, Aufklärung, Abſtellung und immer bereite Hilfe der Schule Erfolg haben.
Wird ein Schüler durch Krankheit oder durch andere unerwartete und zwingende Ereigniſſe verhindert die Schule zu beſuchen, ſo muß dem Klaſſenführer ſofort mündliche oder ſchriftliche Anzeige davon gemacht werden. Auswärtige ſenden dieſe Mitteilung am beſten mittelſt Poſtkarte ein. Bei der Wiederkehr hat der Schüler einen ſchriftlichen mit dem Datum verſehenen Nachweis dem Klaſſenführer vorzulegen. Sonſt dürfen Unterrichtsſtunden ohne vorhergegangene Geneh⸗ migung des Direktors niemals verſäumt werden. Zu einem außerordentlichen Urlaub im Intereſſe der Geſundheit und zeitweiſer Befreiung von einzelnen Unterrichtszweigen iſt ſtets das Zeugnis eines Arztes erforderlich, das dem Direktor einzuhändigen iſt.
Im Falle des freiwilligen Abganges eines Schülers iſt dieſer Abgang vorher dem Direktor ſchriftlich oder mündlich anzuzeigen, um weitere Erhebung des Schulgeldes zu vermeiden. Aus⸗ wärtige Schüler müſſen zu der Wahl der Wohnung und Penſion die Genehmigung des Direktors under allen Umſtänden nachſuchen. Bei jeder Veränderung der Penſion iſt in gleicher Weiſe zu verfahren.
Den nicht in Oppenheim wohnenden Eltern iſt dringend zu raten, daß ſie ihre Söhne der Realſchule in nicht zu vorgerücktem Lebensalter zuführen.
Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 10. April.
In die Vorſchule werden alle Schüler aufgenommen, die älter als 6 Jahre ſind, min⸗ deſtens aber vor dem 30. Sept. l. J. das 6. Jahr vollenden. Zur Aufnahme in die Realſchule können ſich Schüler melden, die das 10. Lebensjahr zurückgelegt haben oder es vor dem 30. Sept. l. J. vollenden.
Anmeldungen zur Aufnahme nimmt der Direktor entgegen. Die Aufnahmeprüfungen finden den 9. April, vormittags von 9—12 Uhr, in der Schule ſtatt.
Der Lateinunterricht beginnt nach vollendetem 9. Jahre, alſo in der oberſten Vor⸗ ſchulklaſſe.
Lateinſchüler unſerer Anſtalt, die in ein Realgymnaſium übertreten, werden ohne Aufnahme⸗ prüfung in die entſprechende Klaſſe— alſo die Schüler der 1. Klaſſe in die Unterprima— dieſer Anſtalt aufgenommen, ſobald wir ihnen die erforderlichen Kenntniſſe im Lateiniſchen be⸗ zeugen und ſie ſich ſonſt auf dem Standpunkt ihrer Klaſſe befinden.
Oppenheim, den 10. März 1888.
Gtoßherzoglich Direktion der Realſchule. Dr. Freiherr von Gall.


