— 416— VI. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die éltern.
1. Die Ferien des Schuljahres 1914/15 verteilen ſich wie folgt:
Oſterferien: von Sonntag den 5. Hpril bis Sonntag den 19. Hpril 1914.
Pfingſtferien: von Sonntag den 31. Mai bis Sonntag den 7. Juni 1914.
Sommerferien: von Sonntag den 5. Juli bis SJonntag den 2. Ruguſt 1914.
herbſtferien: von Sonntag den 27. September bis Sonntag den 11. Oktober 1914. Weihnachtsferien: von Donnerſtag den 24. Dezember 1914 bis Mittwoch den 6. Januar 1915. Schuljahrsſchluß: 27. März 1918.
2. Zur Rückſprache mit den éltern unſerer Schüler ſind der Direktor und die Lehrer ſtets gerne bereit;
doch kann eine Beſprechung mit Rückſicht auf die damit verbundene Störung des Unterrichtsbetriebes während der Unterrichtsſtunden ſelbſt nicht ſtattfinden.
Der Direktor iſt an Schultagen in der Regel von 11—12 Uhr vormittags auf ſeinem mtszimmer im Schulgebäude zu ſprechen. Es empfiehlt ſich vorherige Unmeldung, wenn es ſich um Huskunft über Leiftungen der Schüler handelt, damit der Direktor oder der Klaſſenführer ſich vorher mit den Fachlehrern beſprechen kann.
3. Zu Beginn eines jeden Schuljahres werden die Schüler angehalten, in ihr Hufgabenheft einzutragen. an welchen Tagen eine Schularbeit geſchrieben, die korrigierte Hrbeit zurückgegeben wird und die derbeſſerung der Schularbeit zu liefern iſt. Zwiſchen dem Tage der Rückgabe und dem der Lieferung der derbeſſerung ſind die fefte in den fänden der Schüler.— Dieſe éinträge müſſen die Schüler ihren éltern zur Unterſchrift oorlegen.
4. Dringend erwünſcht iſt, daß die éltern ihre Söhne von ungeeigneter oder gar ſchädlicher Lektüre fernhalten. Den éltern ſteht in dieſem Kampfe gegen die Schund- und Schmutzliteratur die Unterſtützung der Schule in vollem ſaße zur Seite. Die beſte bwehr gegen die jetzt allſeitig erkannte 6efahr bilden gute Schülerbüchereien, die wir für alle Klaſſen von Sexta aufwärts eingerichtet haben.
5. Es wird auf§§ 5 und 7 der Schulordnung aufmerkſam gemacht, wonach jede derſäumnis von Cehrſtunden, Schulausflügen und Schulfeierlichkeiten außer in beglaubigten Tlotfällen oder infolge unvermeidlicher Hinderniſſe ſtrafbar iſt, wenn nicht vorher Urlaub eingeholt iſt.— Urlaubsbewilligung im nſchiuß an die Ferien iſt in der Regel unzuläſſig.
6. Freiſtellen werden der dorſchrift gemäß ſtets nur auf Hlachſuchen und je auf ein jahr verliehen. Die ſeitherigen Inhaber müſſen daher ihre 6eſuche für das kommende Schuljahr erneuern. Dieſe 6eſuche ſowohl wie auch etwa neu einzureichende werden nur dann berückſichtigt, wenn ſie bis zum 25. Hpril uns vorgelegt ſind.
7. Das Schulgeld beträgt in den Klaſſen Oberprima, Unterprima, Oberſekunda 150 Mk.; in den übrigen Oberrealſchulklaſſen 130 flk. und in den dorſchulklaſſen 120 Mk. jährlich.— Schüler, deren éltern oder ſonſtige Unterhaltungspflichtige nicht im 6roßherzogtum fjeſſen wohnen, haben einen Schulgeldzuſchlag von jährlich 20 Mk. zu bezahlen.
Die Beſtimmung, wonach Brüder nur 1 bezw. ½ des normalen Schulgeldes zu zahlen haben, gilt auch dann, wenn die Brüder verſchiedene ſtaatliche höhere Cehranſtalten(6umnaſien, Realgumnaſien, Oberreal⸗ ſchulen und Realſchulen) des 6roßherzogtums beſuchen.
8. Bei Zuſchriften wolle man ſtets an die Oberrealſchule„am Stadthaus“ adreſſieren.
9. Um Montag, den 20. Hpril 1914, morgens S uhr findet die prüfung der neuangemeldeten Schüler ſtatt. Der Unterricht in den Klaſſen Oberprima bis zur zweiten borſchulklaſſe einſchließlich beginnt Dienſtag, den 21. Hpril 1914, vormittags S Uhr. Die éinſchulung der Schüler der unterſten dorſchulklaſſe findet Wittwoch, den 22. Hpril 1914, vormittags 10 unhr ſtatt.
6roßherzogliche Direktion der Oberrealſchule am Stadthaus. Karg.


