Jahrgang 
1913
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VI. Berechtigungen der hessischen Oberrealschulen.

Reifeprüfung. Rechtswissenschaft*, Heilkunde*, Zahnarzneikunde, Tierheilkunder, Zulassung zur Rossarztschule und Prifung*, höheres Lehramt(Lehrbefähigung in Deutsch, Französisch*, Eoglisch*), Forstfach, Lehramt der Landwirtschaft, Bau-, Ingenieur und Maschinenfach bei der allgemeinen Staats- und Eisenbahnverwaltung. Elektrotechnik, Elektrochemie, Staatsprüfung in Chemie, Schiffsbau- und Maschinenbaufach bei der Kaiser- lichen Marine, höherer Post- und Telegraphendienst, Erlass der Fähnrichs- und Seekadettenprüfung, Zu- lassung zu einem pädagogischen Kursus behufs Ausbildung als Volksschullehrer.

Einjähriger Primabesuch. Marineverwaltungsdienst. Verwaltungssekretariat bei den kaiserlichen Werften, Zahl- meisterdienst und Intendantursekretariat bei der Marine.

Einjähriger erfolgreicher Besuch der Obersekunda(Primareife). Reichsbankdienst, Apothekerfach, Zulassung zur Vorbereitung für die Gerichtsschreiberprüfung. Geometerprüfung l. Kl., Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die mittleren Stellen in der Verwaltung(Reg. Bl. Nr. 34 von 1908), sowie im Finanzfach und den diesen gleichartigen Stellen im Bereich der Ministerien des Innern und der Justiz und der Oberrechnungskammer (Verzeichnis dieser Stellen s. Reg.-Blatt Nr. 10 von 1906), Zulassung zur Fähnrichs- und Seekadettenprüfung.

Einjähriger Besuch der Untersekunda mit Abschlussprüfung. Zulassung zum Vorbereitungsdienst und zur Prüfung der Polizeikommissare, Intendantursubalterndienst bei dem Heere, Maschinisten- und lngenieurprüfung bei der kaiserlichen und Handels-Marine, Zulassung zur landwirtschaftlichen Abgangs-(Diplom-)Prüfung.

Einjähriger erfolgreicher Besuch der Untersekunda. Einjährigfreiwilliger Dienst. Aufnahme als Zivilsupernumerar im preussisch-hessischen Eisenbahndienst.

Einjähriger Besuch der Obertertia. Befreiung von der Fortbildungsschulpflicht, sofern nach dem Urteil des Lehrer- rates in den wichtigsten Haupt- und Nebenfächern erfolgreich mitgearbeitet wurde.

Aufnahme in die Schullehrerseminarien. Hierzu bedarf es einer besonderen Aufnahmeprüfung, bei der nur dann ein günstiger Erfolg erhofft werden kann, wenn eine gründliche spezielle Vorbereitung unter genauer Berücksichtigung der besonderen Seminarforderungen(über die bei den Grossh. Seminardirektionen Er- kundigungen eingezogen werden können) vorausgegangen ist.

* Lateinkenntnisse sind erforderlich, und zwar ist im einzelnen vorgeschrieben: 1. für die juristische Fakultätsprüfung an der Landesuniversität:

Kandidaten, die ein Reifezeugnis einer Oberrealschule besitzen, haben dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung Arbeiten beizulegen, welche sie innerhalb der beiden ersten Studiensemester in einer exegetischen Übung im römischen Recht und in den späteren Studiensemestera in einer zweiten exegetischen Übung im römischen Recht angefertigt haben. Der eigenen Verantwortung der genannten Studierenden bleibt es über- lassen, sich die zum erfolgreichen Besuch der UÜbungen erforderlichen sprachlichen Vorkenntnisse anzueignen.

2. für Oberrealschulabiturienten, die sich der Heilkunde oder dem Forstfach zuwenden:

lnhaber dieses Reifezeugnisses einer Oberrealshule haben bei der Meldung zur Vorprüfung nachzuwweisen, dass sie in der lateinischen Sprache die Kenantnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgymnasiums gefordert werden. Sind diese Kenntnisse erworben an einer deutschen Ober- realschule mit wahlfreiem Lateinunterricht, so genügt das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Unterricht; andernfalls ist der Nachweis durch ein auf Grund einer Prüfung ausgestell- tes Zeugnis des Leiters eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen. 3. in der Prüfungsordnung für das Lehramt an den höheren Schulen:

Kandidaten mit dem Reifezeugnis einer Oberrealschule, die eine Lehrbefähigung im Deutschen, Französischen oder Englischen erwerben wollen, haben wenn Latein nicht unter ihren Prüfungsfächern ist den Besitz derjenigen Kenntnisse im Lateinischen nachzuweisen, die das sichere Verständnis der sprachgeschichtlichen Vorgänge auf dem Gebiet der deutschen, französischen oder englischen Sprache erfordert. Der Nachweis ist zu liefern durch ein Zeugnis über erfolgreichen Besuch des Lateinunterrichts an der Oberrealschule oder ein mindestens sechs Studiensemester ſvor dem Semester, in welches die Prüfung fällt, erworbenes Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an anderen staatlich eingerichteten Lateinkursen.