Jahrgang 
1912
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VII. Berechtigungen der hessischen Oberrealschulen.

Reifeprüfung. Rechtswissenschaft*, Heilkunde, Zahnarzneikunde*, Tierheilkunde*, Zulassung zur Rossarztschule und-Prüfung', höheres Lehramt(Lehrbefähigung in Deutsch', Französisch*, Englisch*), Forstfach*, Lehramt der Landwirtschaft, Bau-, Ingenieur- und Maschinenfach bei der allgemeinen Staats- und Eisenbahnverwaltung. Elektro- technik, Elektrochemie, Staatsprüfung in Chemie, Schiffsbau- und Maschinen- baufach bei der Kaiserlichen Marine, höherer Post- und Telegraphendienst, Er- lass der Fähnrichs- und Seekadettenprüfung, Zulassung zu einem pädagogischen Kursus behufs Ausbildung als Volksschullehrer.

Einjähriger Primabesuch. Marineverwaltungsdienst, Verwaltungssekretariat bei den Kaiser- lichen Werkften, Zahlmeisterdienst und Intendantursekretariat bei der Marine.

Einjähriger erfolgreicher Besuch der Obersekunda(Primareife). Reichsbankdienst, Apothekerfach, Zulassung zur Vorbereitung für die Gerichtsschreiberprüfung. Geometerprüfung 1. Kl., Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die mittleren Stellen in der Ver- waltung(Reg. Bl. Nr. 34 von 1908), sowie im Finanzfach und den diesen gleich- artigen Stellen im Bereich der Ministerien des Innern und der Justiz und der Oberrechnungskammer(Verzeichnis dieser Stellen s. Reg.-Blatt Nr. 10 von 1906), Zulassung zur Fähnrichs- und Seekadettenprüfung.

Einjähriger Besuch der Untersekunda mit Abschlussprüfung. Zulassung zum Vorbereitungsdienst und zur Prüfung der Polizeikommissare, Intendantursubalterndienst bei dem Heere, Maschinisten- und Ingenieurprüfung bei der Kaiserlichen und Handels-Marine, Zulassung zur landwirtschaftlichen Abgangs-(Diplom-) Prüfung.

Einjähriger erfolgreicher Besuch der Untersekunda. Einjährigfreiwilliger Dienst. Aufnahme als Zivilsupernumerar im preussisch-hessischen Eisenbahndienst.

Einjähriger Besuch der Obertertia. Befreiung von der Fortbildungsschulpflicht, sofern nach dem Urteil des Lehrerrates in den wichtigsten Haupt- und Nebenfächern erfolgreich mitgearbeitet wurde.

Aufnahme in die Schullehrerseminarien. IHierzu bedarf es einer besonderen Aufnahmeprüfung, bei der nur dann ein günstiger Erfolg erhofft werden kann, wenn eine gründ- liche spezielle Vorbereitung unter genauer Berücksichtigung der besonderen Seminarforderungen(über die bei den Grossh. Seminardirektionen Erkundigungen eingezogen werden können) vorausgegangen ist.

*) Lateinkenntnisse sind erforderlich und zwar ist im einzelnen vorgeschrieben:

1. für die juristische Fakultätsprüfung an der Landesuniversität:

Kandidaten, die ein Reifezeugnis einer Oberrealschule besitzen, haben dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung Arbeiten beizulegen, welche sie innerhalb'der beiden ersten Studiensemesterlin einer exegetischen Übung im römischen Recht und in den späteren Studiensemestern in einer zweiten exegetischen UÜbung im römischen Recht angefertigt haben. Der eigenen Verantwortung der genannten Studierenden bleibt es überlassen, sich die zum erfolgreichen Besuch der Übungen erforderlichen sprachlichen Vorkenntnisse anzueignen.

2. für Oberrealschulabiturienten, die sich der Medizin oder dem Forstfach zuwenden:

Inhaber dieses Reifezeichnisses einer Oberrealschule haben nachzuweisen, dass sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Real- gymnasiums gefordert werden. Sind diese Kenntnisse erworben an einer deutschen Oberrealschule mit