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VII. Die Berechtigungen der Grossherzogl. Oberrealschulen.
Wir bringen hier die wichtigsten Abschnitte aus den die Gleichberechtigung betreffenden Verord- nungen, die seit 1906 erschienen sind, zum Abdruck:
I. Verordnung, die Gleichberechtigung der höheren Lehranstalten betreffend, vom 21. April 1906(Regierungs-
blatt S. 107):
Für die Zulassung zur Immatrikulation in der juristischen und philosophischen Fakultät Unserer Landes- universität Giessen, sowie zu den Prüfungen für den Staatsdienst im höheren Justiz- und Verwaltungsfach, im höheren Forstfach und im höheren Lehramt werden, soweit nicht bereits geschehen, die Reifezeugnisse der Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen einander gleichgestellt.
II. Prüfungsordnung für die juristische Fakultätsprüfung an der Grossh. Landesuniversität, vom 31. Januar 1907 (Regierungsblatt S. 108): Aus§ 3: Zur Prüfung werden alle Angehörigen des Deutschen Reiches zugelassen, welche die Reitfe- prüfung an einer hessischen oder ihr gleichgestellten ausserhessischen Oberrealschule bestanden haben.
Aus§ 5: Kandidaten, die ein Reifezeugnis einer Oberrealschule besitzen, haben dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung Arbeiten beizulegen, welche sie innerhalb der beiden ersten Studiensemester in einer exegetischen Uebung im römischen Recht und in den späteren Studiensemestern in einer zweiten exegetischen Uebung im römischen Recht angefertigt haben. Der eigenen Verantwortung der genannten Studierenden bleibt es überlassen, sich die zum erfolgreichen Besuch der Uebungen erforderlichen sprachlichen Vorkenutnisse anzueignen.
III. Bekanntmachung, betr. Abänderung der Prüfungsordnung für Aerzte vom 12. Februar 1907(Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 35):
Die§§ 6, 7 und 23 der Prüfungsordnung für Aerzte vom 28. Mai 1901 werden wie folgt abgeändert:
Der Meldung ist beizufügen das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium, einem deutschen Realgymnasium oder einer deutschen Oberrealschule.
IV. Bekanntmachung, Ordnung der forstlichen Hochschulprüfung an der Landesuniversität Giessen be- treffend, vom 30. Dezember 1907.
§ 5. Wer sich der Vorprüfung zu unterziehen beabsichtigt, hat ein Gesuch um Zulassung einzureichen, welchem beizulegen sind:
1. das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium, einem deutschen Realgymnasium oder einer hessischen Oberrealschule u. s. w.
Für Oberrealschulabiturienten, die sich der Medizin oder dem Forstfach, zuwenden, ist dann noch gleich- lautend folgendes bestimmt:
Inhaber dieses Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben nachzuweisen, dass sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgymnasiums gefordert werden. Sind diese Kenntnisse erworben an einer deutschen Oberrealschule mit wahlfreiem Latein- unterricht, so genügt das Zeugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Unterricht; anderpfalls ist der Nachweis durch ein auf Grund ęiner Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen.
V. Ordnung der Prüfung für das Lehramt an den höheren Schulen, vom 1l. Februar 1908(Rogierungs- blatt S. 3):
Aus§ 5: Kandidaten mit dem Reifezeugnis einer Oberrealschule, die eine Lehrbefähicung im Deutschen, Französischen oder Englischen erwerben wollen, haben— wenn Latein nicht unter ihren Prüfungsfächern ist— den Besitz derjenigen Kenntnisse im Lateinischen nachzuweisen, die das sichere Verständnis der sprachgeschichtlichen Vorgänge auf dem Gebiet der deutschen, französischen oder englischen Sprache erfordert. Der Nachweis ist zu liefern durch ein Zeugnis über erfolgreichen Besuch des Lateinunterrichts an der Oberrealschule oder ein mindestens sechs Studiensemester vor dem Semester, in welches die Prüfung fällt, erworbenes Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an anderen staatlich eingerichteten Lateinkursen.——


