Jahrgang 
1909
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VII. Die Berechtigungen der Grossherzogl. Oberrealschulen.

Wir bringen hier die wichtigsten Abschnitte aus den die Gleichberechtigung betreffenden Verord- nungen, die seit 1906 erschienen sind, zum Abdruck:

I. Verordnung, die Gleichberechtigung der höheren Lehranstalten betreffend, vom 21. April 1906(Regierungs-

blatt S. 107):

Für die Zulassung zur Immatrikulation in der juristischen und philosophischen Fakultät Unserer Landes- universität Giessen, sowie zu den Prüfungen für den Staatsdienst im höheren Justitz- und Verwaltungsfach, im höheren Forstfach und im höheren Lehramt werden, soweit nicht bereits geschehen, die Reifezeugnisse der Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen einander gleichgestellt.

Die näheren Vorschriften über die Durchführung dieses Grundsatzes sind in den Verordnungen über die Vorbereitung für die genannten Zweige des höheren Staatsdienstes zu treffen. In diesen Verordnungen ist namentlich zu hestimmen, in welcher Weise die für das Studium jener Fächer erforderliche Kenntnis der alten Sprachen zu erwerben und nachzuweisen ist.

II. Verordnung, die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfache betreffend,

vom 6. Oktober 1906(Regierungsblatt S. 317):

§ 2a. Zum Studium der Rechtswissenschaft auf Unserer Landesuniversität Giessen darf nur zugelassen werden, wer das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium oder Realgymnasiums oder einer hessischen Oberrealschule besitzt.

§ 2b. Die Studierenden der Rochtswissenschaft, die nur ein Reifezeugnis eines Realgymnasiums oder einer Oberreaschule besitzen, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie sich die für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechtes erforderlichen sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse angeeignet haben. Das Gleiche gilt von solchen Studierenden der Rechtswissenschaft, deren Gymnasialreifezeugnis im Lateinischen nicht mindestens die Notegenügend aufweist. Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, im Einver- nehmen mit den Ministerium der Justiz und der Finanzen das Nähere über Inhalt, Form und Zeit jenes Nach- weises zu bestimmen.

III. Bekanntmachung, betr. Abänderung der Prüfungsordnung für Aerzte vom 12. Februar 1907(Zentralblatt

für das Deutsche Reich, S. 35):

Die§§ 6, 7 und 23 der Prüfungordnung für Aerzte vom 28. Mai 1901 werden wie folgt abgeändert:

Der Meldung ist beizufügen das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium, einem deutschen Realgymnasium oder einer dautschen Oberrealschule.

IV. Bekanntmachung, Ordnung der forstlichen Hochschulprüfung an der Landesuniversität Giessen be-

treffend, vom 30. Dezember 1907.

§ 5. Wer sich der Vorprüfung zu unterziehen beabsichtigt, hat ein Gesuch um Zulassung einzureichen,

welchem beizulegen sind:

1. das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium, einem deutschen Realgymnasium oder einer

hessischen Oberrealschule. u. s. w.

Pür Oberrealschulabiturienten, die sich der Medizin oder dem Forstfach, zuwenden, ist dann noch gleich-

lautend folgendes bestimmt:

Inhaber des Reifezeugnisses einer Oberrealschule haben nachzuweisen, dass sie in der lateinischen Sprache die Kenntnisse besitzen, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgymnasiums ge- fordert werden. Sind diese Kenntnisse erworben an einer deutschen Oberrealschule mit wahlfreiem Latein unterricht, so genügt das Zaugnis des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Unterricht; anderfalls ist der Nachweis durch ein auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen.

VIII. Ferien- Ordnung im Schuljahre 1909 1910.

Pfingstferien: von Sonntag, den 30. Mai, bis Sonntag, den 6. Juni 1909.

Sommerferien: von Sonntag, den 4. Juli, bis Sonntag, den l. August 1909.

Herbstferien: von SJonntag, den 26. September, bis Sonntag, den 10. Oktober 1909. Weihnachtsferien: von Donnerstag, den 23. Dezember 1909, bis Mittwoch, den 5. Januar 1910. Osterferien: von Sonntag, den 20. März, bis Sonntag, den 3. April 1910.