V. Bekanntmachungen und Miitteilungen an die Eltern.
1. Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 19. April 1926, vormittags 8 Uhr mit einer Sitzung des Geſamtlehrerrats. Die Aufnahmeprüfungen finden am gleichen Tage um 9 ½ Uhr vormittags ſtatt, wozu ſich alle neuangemeldeten Schülerinnen im hauptgebäude Geleitsſtraße 18 verſammeln. Der volle lehrplanmäßige Unterricht nimmt Dienstag, den 20. April, vormittags 8 Uhr ſeinen Anfang.
2. Der an Oſtern 1924 begonnene Ausbau zum Oberlygeum(Studienanſtalt) wird im kommen⸗ den Schuljahre weitergeführt und dementſprechend eine Oberprima aufgeſetzt werden. In die Oberſekunda werden auch auswärtige Schülerinnen aufgenommen, wenn ſie ſich über den erfolgreichen Beſuch der Unterſekunda eines Lyzeums ausweiſen können. Das Reifezeugnis des Oberlyzeums gewährt die gleichen Berechtigungen wie dasjenige der höheren Anabenſchulen.
3. Von Obertertia an wird auch im kommeenden Schuljahre ein 2ſtündiger wahlfreier Unterricht in Einheitskurzſchriſt eingerichtet werden. Ferner iſt den dafür befähigten Schülerinnen durch Mit⸗ wirkung im Schulorcheſter Gelegenheit zur muſikaliſchen Weiterbildung geboten. Anmeldungen hierzu verpflichten wie bei jedem wahlfreien Unterricht zur Teilnahme für mindeſtens ein Halbjahr.
4. Die Befreiung von einzelnen Unterrichtsfächern aus geſundheitlichen Rückſichten kann nur auf Grund eines ärztlichen Zeugniſſes erfolgen, das der Nachprüfung durch die Schulärztin unterliegt.
5. Für den Turnunterricht müſſen die Schülerinnen mit Turnkleidung und Turnſchuhen ver⸗ ſehen ſein.
6. Wir nehmen an, daß der Inhalt der von den Eltern unterſchriebenen Schulordnung, am Schluſſe jedes Zeugnisheftes allen Eltern bekannt iſt. Beſondere Beachtung verdient§ 5 dieſer Schul⸗ ordnung(betr. Verſäumnis von Lehrſtunden),§ 6(betr. anſteckende Drankheiten) und§ 8(betr. Privatunterricht außerhalb der Schule). In der Schulordnung als ſelbſtverſtändlich nicht erwähnt iſt, daß die Eltern bezw. deren Stellvertreter verpflichtet ſind, die von der Schule ausgeſtellten Zeugniſſe zu unterſchreiben; Sinn und Zweck dieſer Unterſchrift iſt nichts weiter als die Beſcheinigung der Kennt⸗ nisnahme. Mach den Weihnachtsfeſttagen werden an die Eltern derjenigen Schülerinnen, deren Verſetzung gefährdet erſcheint, beſondere Mitteilungen ausgegeben. Die Schule erklärt ausdrücklich, daß ſie ſich hinſichtlich der Verſetzung ſolcher Schülerinnen, die keine Mahnung erhalten haben, dadurch keineswegs feſtlegt.— In dieſem Zuſammenhange machen wir darauf aufmerkſam, daß an den höheren Schulen des Landes, und ſo auch bei uns, die Hefte, die von den Lehrern und Lehrerinnen verbeſſerte und beurteilte Arbeiten enthalten, am Ende des Schuljahres eingeſammelt und in der Schule aufbewahrt werden, und daß Ausnahmen nicht gemacht werden können.
7. Ferien im Schuljahr 1926/27. Pfingſtferien von Sonntag, den 23. Mai bis Sonntag, den 30. Mai; Sommerferien von Samstag, den 17. Juli bis Sonntag, den 15. Auguſt; herbſtferien von Sonntag, den 26. September bis Sonntag, den 10. Oktober; Weihnachtsferien von Donnerstag, den 23. Dezember bis Mittwoch, den 5. Januar; Oſterferien 1927 drei Wochen, beginnend mit einem Sonntag, der alljährlich vom Landesamt für das Bildungsweſen feſtgeſetzt wird.
8. Rufang des Unterrichts vormittags um 745 vom 1 Mai bis 30. September, um 8 Uhr vom 16. Februar bis 30. April und im Oktober bis 15. November, um 815 vom 16. November bis 15. Februar.
9. Geſuche um Freiſtellen ſind während der erſten Schulwoche ſchriftlich in Aktenform an die Direktion einzureichen. Sie ſollen enthalten Vornamen der Schülerin, die beſuchte Klaſſe, nebſt Dohnung und eine ausführliche Benründung der Bedürftigkeit(Beruf des Vaters, Zahl der unverſorgten Kinder, Einkommensnachweis, Verdienſtbeſcheinigung). Da die Freiſtellen nur für 1 Jahr bewilligt werden, ſind die Geſuche zu Anfang jedes Schuljahres zu erneuern.


