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7. Bekanntmachung, die Aufnahme neuer Schüler in die Realſchule betreffend.
Das neue Schuljahr beginnt Montag den 9. April. An dieſem Tage findet auch die Auf⸗ nahme neuer Schüler ſtatt. Die Eltern, welche ihre Sohne der Realſchule anvertrauen wollen, werden erſucht, dieſelben Vormittags zwiſchen 8 und 11 Uhr auf dem Geſchäftszimmer der unterzeichneten Direction zur Prüfung und Beſtimmung der Klaſſe anzumelden.
Zur Aufnahme in die unterſte Klaſſe der Vorſchule iſt im Allgemeinen erforderlich, daß der Schüler das ſechſte Lebensjahr, vollendet hat. Auf Wunſch der Eltern oder deren Stellvertreter dürfen aber auch noch ſolche geiſtig und leiblich nicht unreife Knaben aufgenomen werden, welche bis zum 3 0. September d. J. das 6. Lebensjahr vollenden; die Aufnahme in eine höhere Klaſſe wird durch den Nachweis der in den vorhergehenden Klaſſen zu erlangenden Kenntniſſe(ſ. darüber vorſtehenden Bericht) bedingt. Der Eintritt nach Beginn des Unterrichts iſt für Schule und Schüler ſtörend.
Bei Knaben welche jetzt erſt ſchulpflichtig werden, iſt ein Impfſchein vorzulegen, bei ſolchen, welche das zwölfte Lebensjahr zurückgelegt haben, ein Schein uͤber erfolgte Wiederimpfung.
Offenbach, den 5. März 1883.
Großherzogliche Direction der Realſchule. Kuthl.


