Xl. Bekanntmachungen und Nitteilungen an die Eltern!
Bei den kleinen Klassen ist es jedem Schüler, der regelmäßig von Anfang des Schuljahres an seine Pflicht erfüllt, möglich, das Ziel ohne Privatstunden zu erreichen. Letztere werden daher nur in Ausnahmefällen, wie Uebertritt von einer anderen Anstalt, längere Krankheit usw. nötig sein; sie sind nur nach eingeholter Genehmigung der Direktion zulässig, die auch den betreffenden Lehrer bezeichnen wird.
Die Arbeiten werden unter Aufsicht der Lehrer in den für alle Klassen eingerichteten Arbeitstunden in der Anstalt selbst angefertigt. Da indessen die für jeden Tag angesetzte Arbeitstunde von Klasse IV an aufwärts nicht mehr genügt, werden die Eltern der nicht im Pensionate der Schule wohnenden Schüler dringend ersucht, darauf zu achten, daß die Schüler der IV. und U. III. außerdem auch zu Hause noch täglich eine Stunde und die Schüler der O. III. und U. II. wenigstens zwei Stunden arbeiten, in denen namentlich die Lernstoffe in Geschichte und Erdkundé, feruer deutsche Gedichte und die fremdsprachlichen Wörter zu wiederholen sind.
Da nur durch ein enges Einvernehmen der Schule mit dem Elternhause gute Erfolge auf dem Gebiete des Unterrichts und der Erziehung erreicht werden können, so bitten wir die Angehörigen unserer Schüler, in allen Fällen, in denen ihnen eine Auskunft oder ein Rat erwünscht ist, sich vertrauensvoll an die Direktion zu wenden, die dazu gern bereit ist. Doch nötigt uns die Erfahrung, darauf hinzuweisen, daß während der Unterrichtszeit die Lehrer nicht zu sprechen sind. Wir empfehlen daher zur Vermeidung von Fehlgängen, eintretenden Falls durch die Schüler vorher münmflich anfragen zu lassen, zu welcher Zeit Besuch empfangen werden kann. Bemerken die Eltern einen erheblichen Rückschritt in den Leistungen, so ersuchen wir dringend um Rücksprache. Wir müssen jedoch erwarten, daß die Eltern in solchen Fällen im Laufe des Schuljahres, solange noch Abhilfe geschaffen werden kann, sich an uns wenden und nicht erst kurz vor der Versetzung.
Jeder Schüler hat eine Tuchmütze von vorgeschriebener Form und Farbe zu tragen. Für jede Sachbeschädigung in und an der Schule durch die Schüler sind die Eltern ersatzpflichtig. Das Rauchen ist den Schülern unter allen Umständen verboten.
Der Besuch von Wirtshäusern, Felsenkellern usw. ist nur in Begleitung der Eltern oder deren Stellver-— treter gestattet.
Die Schüler stehen wührend der Schulzeit und während der Ferien auch außerhalb der Schule unter den Schul- gesetzen. Durch die Schulordunung wird von unseren Schülern auch auf der Straße, dem Schulweg, im Heimatort, in der Eisenbahn ein anständiges Benehmen ausdrücklich verlangt.
Im Interesse ihrer Söhne ersucht die Schule die Eltern eindringlich, die Schüler in ihrer schulfreien Zeit recht sorgsam zu beaufsichtigen, ihre Lektüre und ihren Umgang genau zu überwachen und vor allen Dingen ihnen das nutzlose und müßige Herumschlendern auf den Straßen zu untersagen und sie anzuhalten, sich pünktlich zu Hause einzufinden.
Es ist mit dem Versicherungs-Verein„Atlas“ ein Vertrag abgeschlossen worden, durch welchen die Schüler gegen körperliche Unfälle, die ihnen auf den Schulgrundstücken und außerhalb derselben bei Veranstaltungen der Schule zustoßen, versichert werden können. Da der Beitrag sich nur auf 1,25 M. jährlich beläuft und Unfälle auf dem Schul- wege mit eingeschlossen sind, kann diese Versicherung empfohlen werden.
Bei Gesuchen um Befreiung vom Turnunterricht ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, in dem der Grund der Befreiung genau anzugeben ist, ebenso, ob diese Befreiung für Geräteturnen allein oder für alle Turnübungen ver- langt wird.
Wenn Krankheit den Schüler nötigt, den Unterricht zu versäumen, so ist spätestens am zweiten Tage der Krankheit der Direktion eine schriftliche Anzeige zu senden. Alle Bescheinigungen, Entschuldigungen usw. müssen von dem YVater oder dessen Stellvertreter ausgestellt und von seiner Hand geschrieben sein. Dem Zettel ist die Klasse beizufügen, der der Schüler angehört. Das Verreisen der Schüler vor dem Anfange der Ferien. ist streng verboten. Nur in dringenden Fällen, insbesondere bei Vorlegung eines ärztlichen Attestes, kann die Erlaubnis dazu gegeben werden. Schüler aus einem Hausstande, in welchem eine ansteckende Krankheit ausgebrochen ist, sind vom Schulbesuche fern zu halten. Dle Schule darf erst dann wieder besucht werden, wenn durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, daß keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Das Aussetzen des Unterrichts wegen kirchlicher Feste ist nur an den Tagen gestattet, die von der betreffenden Religionsgemeinschaft als Feiertag für das Großherzogtum Hessen festgesetzt sind.
Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 21. April, morgens 8 Uhr. Die Aufnahme neuer Schüler findet be- reits am Tage vorher Montag, den 20. April, von morgens 9 Uhr ab in der Goetheschule, Goethéestraße 8/20, statt. Jeder neuaufzunehmende Schüler hat Geburtsschein, Impfschein und evtl. das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule vorzulegen.
Die Bedingungen für die Aufnahme ins Pensionat sind in einem besonders gedruckten Prospekte enthalten.
Die Ferienordnung für das neue Schuljahr ist folgende: Pfingstferien vom 30. Mai bis 8. Juni, Sommerferien vom 4. Juli bis 3. August, Herbstferien vom 26. September bis 12. Oktober, Weihnachtsferien von 23. Dezember bis 6. Januar einschließlich, Beginn der Osterferien am 27. März 1915.
Offenbach a. M., den 15. März 1914.
Die Direktion der Goetheschule: Rau. Steinwachs.


