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VII. Mitteilungen an die Eltern.
Das neue Schuljahr beginnt am 20. April vormittags 8 Uhr mit der Prüfung der neu aufzunehmenden Schüler; die anderen haben sich um 11 Uhr einzufinden.
Es empfiehlt sich, mit dem Eintritt in die Realschule nicht zu lange zu Wwarten. Das 9. oder 10. Lebensjahr ist für den Eintritt in Sexta das geeignetste; ein 3— 4 jähriger Besuch der Volksschule oder der 3 jährige erfolgreiche Besuch einer Vorschule gibt in der Regel die nötige Vorbildung. Bei der Aufnahmeprüfung sind folgende Anforderungen zu erfüllen: 1) geläufiges Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift, 2) die Fertigkeit, ein leichteres Diktat ohne grobe Verstöße gegen die Rechtschreibung in deutscher und lateinischer Schrift klar, deutlich und ziemlich geläufig niederzuschreiben. 3) die Kenntnis der 4 Rechnungsarten mit ganzen Zahlen.
Anmeldungen nimmt der Unterzeichnete während seiner Sprechstunde täglich von 11— 12 Uhr in seinem Amtszimmer entgegen. Die Anmeldung kann, auch schriftlich erfolgen.
Die Abmeldung hat spätestens am 20. April, 30. Juni, 30 September, 30. Dezember zu erfolgen, sonst ist das Schulgeld für das folgende Quartal zu bezahlen.
Es wird den Eltern dringend geraten, ihre Söhne möglichst erst nach Erlangung der Berechtigung zum einjährigen Militärdienst von der Realschule wegzunehmen. Schäler, die vorher abgehen, haben keine abgeschlossene Bildung; in diesem Falle ist sie minderwertiger als diejenige, die die Volksschule vermittelt. Namentlich wird vor einer Abmeldung im ersten Aerger über die Nichtversetzung gewarnt; es empfiehlt sich in diesem Falle stets, erst mit dem Klassenlehrer oder dem Leiter der Anstalt Rücksprache zu nehmen. Sitzen zu bleiben ist keine Schande und für viele Schüler getadezu eine Wohltat.
Das Schulgeld beträgt 150 Mark. Gesuche um ganze oder teilweise Befreiung sind vor dem Schulanfang an den Magistrat zu richten. Für würdige und bedäürftige Schüler wird eine Hilfsbibliothek eingerichtet, aus der Schulbücher entliehen werden können; Anträge dazu sind schriftlich von dem Vater oder dessen Stellvertreter einzureichen.
Muß ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumen, so ist spätestens am zweiten Tage des Fehlens eine schriftliche Entschuldigung an den Klassenlehrer zu senden. Wünscht ein Schüler aus anderen Gründen die Schule zu versäumen, so ist vorher ein schriftliches Gesuch mit Angabe der Gründe einzureichen. Urlaub bis zu einem Tage erteilt der Klassenlehrer, mehrtägigen Urlaub sowie jeden Urlaub im Anschluss an die Ferien der Leiter der Realschule.
Befreiung vom Turnen und Singen gewährt der Unterzeichnete nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses. Befreiung vom Singen erstreckt sich jedoch nicht auf den theoretischen Unterricht der beiden unteren Klassen.
Die Teilnahme an dem wahlfreien Unterricht im Linearzeichnen, der mit Untertertia beginnt, wird den Schülern wegen der großen Wichtigkeit des Faches dringend empfohlen; auf jeden Fall ist dem Unterzeichneten eine schriftſiche Willensäußerung des Vaters oder dessen Stell- vertreters vorzulegen.
Privatunterricht dürfen die Schüler nur mit Genehmigung des Unterzeichneten nehmen.
Die Ferien im Schuljahre 1911 sind wie folgt festgelegt: 1. Ostern: von Mittwoch, den 5. April bis Donnerstag, den 20. April, 2. Pfingsten: von Freitag, den 2. Juni bis Freitag, den 9. Juni, 3. Sommer: von Freitag, den 7. Juli bis Dienstag, den 8 August, 4. Michaelis: von Samstag, den 30. September bis Montag, den 16. Oktober, 5. Weihnachten: von Don- nerstag, den 21. Dezember bis Donnerstag, den 4. Januar.
Eltern und Schule. Die Eltern unserer Schüler werden dringend gebeten, die Schule in ihren Bestrebungen zu unterstützen, namentlich auch in Bezug auf Ordnung und Reinlichkeit der Schüler, nicht nur in ihren Büchern und Heften, sondern auch in ihrem Anzug und ganzen Auf- treten. Zur Erleichterung der Schulzucht und zur Hebung des Gefühles der Zusammengehörigkeit wird das Tragen der vorschriftsmässigen Klassenmützen erwartet, die die Schüler stets in ordent- lichem Zustande zu halten haben. Das Herumtreiben der Schüler auf den Straßen, namentlich nach Eintritt der Dunkelheit ist ungehörig und unstatthaft.


