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Dr. Faust auf. Die 4 Akte des Stückes wurden durch passende Musikstücke, die das Quartfett des Schülerorchesters vorfrug, verbunden. Alle Mitwirkenden erfüllten ihre Aufgaben aufs beste. Die Obersekundaner Piel und Kockelmann, der Untersekundaner Wahlen, die Oberprimaner Kreyes und Löcherbach und der Obertertianer Bernd spielten die Rollen, Kockelmann hatfte mit Hülfe seiner Schwester die schönen Pup- pen, der Obersekundaner Heep die prächtigen Bühnenbilder geschaffen, der Unterprimaner
Lauer die Bühnenbeleuchtung eingerichtet. So fand die Aufführung, die Studienrat Dr. Schoe- nenberg mit großer Sorgfalt vorbereifet hatfe, vielen Beifall. Für 400 Schüler und Schiilerin- nen der Volksschulen wurde sie am 16. Novem- ber wiederholt. Eine vierfe Aufführung, am 23. November, für die Oeffentlichkeit füllte wieder die Aula bis zum leßten Plate und brachte einen Ertrag von 175 Mk., der für das Museum und die Schule verwandt wurde.
Verfügungen der Behörde.
Ministerialerlaß vom 29. August 1925: Das Tragen von Abzeichen, Bändern und anderen Symbolen jeder Art in der Schule selbst und bei Veranstaltungen der Schule, z. B. auf Wan- derungen usw. ist untersagt; auch das bloße Mitbringen dieser Abzeichen ist verboten.
Ministerialerlaß vom 12. August 1927: Bestim- mungen über die Verseßung der Schiüler und Schülerinnen an den höheren Schulen Preu- Bens:
S 1. Ueber die Verseßung der Schüler ent- scheidet die Klassenkonferenz. jedes Mitglied der Klassenkonferenz urteilt nicht auf Grund der Leistungen in einem oder mehreren Fächern, sondern unter Berücksichtigung der Gesamtheitf der Leistungen. Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gib! die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag.
S 2. Ein Schüler ist zu verseßen, wenn er-— wartet werden kann, daß er in der nächsten Klasse erfolgreich mitarbeitet. Dabei ist es in das pflichtmäßige Ermessen der Konferenz ge- slellt, wieweit sie iiber mangelhafte oder nicht geniigende Leistungen in einzelnen Fächern hin- wegsehen, oder auf außergewöhnliche Um- stande, die die Entwicklung des Schülers ge- hemmt haben, Rücksicht nehmen will.
5 3. Unzulässig ist die Versetzung unter der Bedingung der Nachprüfung oder die Versetung in einigen Fächern.
S. 4. Für die Verseßungszeugnisse gelten die allgemeinen Vorschriften über Zeugnisse, mit der Maßgabe, daß der Tag des Konferenzbe- schlusses, durch den die Verseßung oder Nicht-
verseßung ausgesprochen worden ist, auf dem Zeugnis ausdrücklich zu vermerken ist.
S 5. Schüler, die auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse nicht haben ver- seßt werden können, müssen die Anstalt ver- lassen, wenn nach dem Urteil der Klassenkon- ferenz ein längeres Verweilen auf ihr voraus- sichtlich keinen Erfolg versprechen würde. Doch ist es für eine derartige, nichft als Strafe anzu- sehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder ihren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr vorher von dieser Möglichkeit Mit- teilung gemacht worden ist.
S 6. Auch in den übrigen Fällen, in denen die Verseßung eines Schülers zweifelhaft ist, sind die Erziehungsberechtigten mindestens ein Vierteljahr vorher darauf hinzuweisen.
S 7. Schüler, die die Schule verlassen haben, ohne in die nächsthöhere Klasse verseßt zu sein, dürfen vor Ablauf eines Schulhalbjahres nicht in eine höhere Klasse aufgenommen wer- den als die, aus der sie abgegangen sind. Ist: beim Uebergang auf eine andere Schule nach den geltenden Bestimmungen eine Aufnahme- prüfung erforderlich, so ist die zur Zeit der Priü- fung erledigte Lehraufgabe mit zu berücksich- tigen.
Ministerialerlaß vom 30. April 1928 enthält eine neue Ordnung der Schlußprüfung an den höheren Nichtvollanstalten.
Ministerialerlaß vom 25. Mai 28 empfiehltf, den Deutschen Sprachverein in seinen Bemühungen um Vereinfachung, Reinigung und Verbesserung der deutschen Sprache zu unterstitzen.


