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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
1) Haus und Schule.
Der Unterzeichnete erachtet es als seine Pflicht, die Eltern unserer Schüler und die
Pensionshalter immer wieder auf die Bestimmungen der Schulordnung aufmerksam zu machen. Wenn die Schule ihr Ziel in der Erziehung und in dem Unterrichte der ihr anvertrauten Jugend erreichen soll, so müssen Eltern und Pensionshalter die Arbeit der Schule unter- stützen, sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Schulordnung von den Schülern beobachtet wird. Es werden deshalb die wichtigsten Bestimmungen der Schulordnung an dieser Stelle wiederum abgedruckt, und es wird besonders auf§ 2 hingewiesen, der auf Beschluss der Lehrerkonferenz eine neue Fassung erhalten hat.
1.
11.
12.
Die Schüler sollen in der Zeit vom 1. November bis 1. März von 6 Uhr, vom 1. März bis 1. Juni und ebenso von Anfang des Winterhalbjahres bis 1. November von 7 Uhr und vom 1. Juni bis Ende des Sommerhalbjahres von 8 Uhr an ihre Wohnung nicht mehr verlassen.
Der Besuch von Wirtshäusern, Konditoreien und Vergnügungsorten, von Theatern, Konzerten, Vorträgen und Bällen ist den Schülern nur dann gestattet, wenn sie von ihren Eltern oder dem Vormunde begleitet werden, oder wenn der Direktor die Erlaubnis dazu erteilt hat Will ein Schüler in Begleitung seiner Eltern oder des Vormundes an einem Balle oder Tanzvergnügen teilnehmen, so muss er dies vorher dem Klassenlehrer mitteilen.
„Die Teilnahme an etwaigen Abschiedskneipen entlassener Schüler ist untersagt.
Der Besuch von Coblenz ist den Schülern nur in Begleitung der Eltern oder nach vor- her eingeholter Erlaubnis des Ordinarius gestattet.
Das Rauchen ist den Schülern der unteren und mittleren Klassen bis Obertertia ein- schliesslich und allen. die noch nicht 16 Jahre alt sind, untersagt. Die Schüler der Sekunda und Prima dürfen, falls sie 16 Jahre alt sind, mit Erlaubnis ibrer Eltern in ihrer Wohnung rauchen. Auf den Strassen oder in unmittelbarer Nähe der Stadt ist das Rauchen allen Schülern gänzlich untersagt.
Schüler, welche in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder bei gemeinsamen Ausflügen, kurz da. wo die Schule für eine angemessene Beautfsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen betroffen werden, sind nach dem Min.-Erlass vom 21. September 1892 mindestens mit Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungsſalle aber unnachsichtlich mit der Verweisung zu bestrafen.
Verbindungen der Schüler, welche zur Nachahmung studendischen Treibens Veranlassung geben, sind bei Strafe der Entfernung von der Schule verboten. Alle anderen Schüler- vereinigungen haben die Genehmigung des Direktors nachzusuchen und der Aufsicht desselben sich zu unterwerfen. Ebenso ist die Teilnahme an Vereinen anderer Personen von der Zustimmung des Direktors abhängig
.Das Baden im offenen Flusse ist untersagt. 2Zusammenkünfte der Schüler in ihrer Wohnung zum Trinken oder Spielen sind verboten. Geldsammlungen zu irgendwelchem Zwecke dürfen nur mit Erlaubnis des Direktors
stattfinden.
Entgeltlichen Privatunterricht dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Klassenlehrers erteilen.
Die Benutzung von Leihbibliotheken ist den Schülern verboten.


