Jahrgang 
1911
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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

1) Haus und Schule.

a)

b)

90

Der Unterzeichnete hält es für seine Pflicht, die Eltern unserer Schüler darauf auf- merksam zu machen, dass für die Schüler, die unsere Schule nur so lange besuchen sollen, bis sie das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig- freiwilligen Dienst erlangt haben, um dann in einen praktischen Beruf einzutreten, die Ausbildung zweckmässiger ist, die sie auf dem Realprogymnasium erhalten. Nach der Versetzung aus der Quarta treten solche Schüler daher besser in die Unter- tertia des Realprogymnasiums ein. In die Untertertia des Gymnasiums sollten die Eltern ihre Söhne eigentlich nur dann eintreten lassen, wenn sie wünschen, dass dieselben die Reifeprüfung ablegen oder sich das Zeugnis der Reife für Prima erwerben.

Die wichtigsten Bestimmungen der Schulordnung sind folgende:

. Die Schüler sollen in der Zeit vom 1. November bis 1. März von 6 Uhr, vom 1. März

bis 1. Juni und ebenso von Anfang des Winterhalbjahres bis 1. November von 7 Uhr und vom l. Juni bis Ende des Sommerhalbjahres von 8 Uhr an ihre Wohnung nicht mehr verlassen.

. Der Besuch der Wirtshäuser sowohl in der Stadt als in deren Nähe ist verboten.

Konzerte und sonstige öffentliche Lustbarkeiten darf der Schüler nur in Begleitung seiner Eltern und solcher Personen besuchen, welche die Stelle der Eltern vertreten. Den Schülern der Prima ist der Besuch eines von dem Direktor zu bestimmenden Wirtshauses zu bestimmter Zeit bis auf Widerruf gestattet.

Die Teilnahme an etwaigen Abschiedskneipen entlassener Schüler ist untersagt. .Der Besuch von Coblenz ist den Schülern nur in Begleitung der Eltern oder nach vor-

her eingeholter Erlaubnis des Ordinarius gestattet.

. Das Rauchen ist den Schülern der unteren und mittleren Klassen bis Obertertia ein-

schliesslich und allen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, untersagt. Die Schüler der Sekunda und Prima dürfen, falls sie 16 Jahre alt sind, mit Erlaubnis ihrer Eltern in ihrer Wohnung rauchen. Auf den Strassen oder in unmittelbarer Nähe der Stadt ist das Rauchen allen Schülern gänzlich untersagt.

Schüler, welche in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder bei gemeinsamen Ausflügen, kurz da, wo die Schule für eine angemessene Beauf- sichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen betroffen werden, sind nach dem Min.-Erlass vom 21. September 1892 mindestens mit Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungsfalle aber unnachsichtlich mit der Ver- weisung zu bestrafen.

.Verbindungen der Schüler, welche zur Nachahmung studentischen Treibens Veranlassung

geben, sind bei Strafe der Entfernung von der Schule verboten. Alle anderen Schüler- vereinigungen haben die Genehmigung des Direktors nachzusuchen und der Aufsicht desselben sich zu unterwerfen Ebenso ist die Teilnahme an Vereinen anderer Personen von der Zustimmung des Direktors abhängig.

Das Baden im offenen Flusse ist untersagt. Zusammenkünfte der Schüler in ihrer Wohnung zum Trinken oder Spielen sind verboten.