Jahrgang 
1904
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Der Besuch von Coblenz ist den Schülern nur in Begleitung der Eltern oder nach vorher ein- geholter Erlaubnis des Ordinarius gestattet.

Das Rauchen ist den Schülern der Sexta bis Obertertia einschliesslich und allen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, untersagt. Die Schüler der Klassen von Sekunda aufwärts dürfen, falls sie 16 Jahre alt sind, mit Erlaubnis ihrer Eltern in ihrer Wohnung rauchen. Auf der Strasse oder in unmittelbarer Nähe der Stadt ist das Rauchen allen Schülern gänzlich untersagt.

Schüler, welche in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder bei ge- meinsamen Ausflügen, kurz da, wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen getroffen werden, sind nach dem Min. Erlass vom 21. September 1802 mindestens mit Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungs- falle aber unnachsichtlich mit der Verweisung zu bestrafen.

Verbindungen der Schüler, welche zur Nachahmung studentischen Treibens Veranlassung geben, sind bei Strafe der Entfernung von der Schule verboten. Alle andern Schülervereinigungen haben die Genehmigung des Direktors nachzusuchen und der Aufsicht desselben sich zu unterwerfen. Twenso ist die Teilnanme an Vereinen anderer Personen von der Zustimmung des Direktors abhängig.

2usangisenkünfte der Schüler in ihrer Wohnung zum Trinken oder Spielen sind verboten. Geldsammtfungen zu irgendwelchem Zwecke dürfen nur mit Erlaubnis des Direktors stattfinden. Entgeltlichen Privatunterricht dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Klassenlehrers erteilen. Die Benutzung von Leihbibliotheken ist den Schülern verboten.

Die Wahl und der Wechsel der Wohnung auswärtiger Schüler unterliegt der Bestätigung des Direktors. Zur Veränderung derselben sind die Schüler verpflichtet, wenn sie in Rücksicht auf das Wohl der Schule für notwendig erachtet wird.

Von dem Austritt eines Schülers aus der Anstalt muss der Vater oder Vormund desselben dem Direktor schriftlich oder mündlich Anzeige machen. Ist die Abmeldung am Tage des Beginns des neuen Quartals nicht erfolgt, so muss der Schüler das Schulgeld für das begonnene Quartal bezahlen.

Diese Vorschriften haben die Schüler auch während der Ferien zu beobachten. Der Ministerial-Erlass vom 20. Mai 18380 lautet:

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.

Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat. Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt ausserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrole zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der Ueberzeugung, dass es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltslos unterstützen.

Noch ungleich grösser ist der moralische Einfluss, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschliessen, ohne durch Denunciation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mässigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, dass das Leben der Schüler ausserhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann.