Jahrgang 
1904
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Preis Lehrfach Titel gebdn. Klassen 2 Mathematik Bardey, Arithmetische Aufgaben nebst Lehrbuch der Arithmetik. Leipzig. Teubner. 2.40 IIIe Focke und Krass, Lehrbuch der planimetrie. Münster. Coppe nrath 2.50 III= I Lehrbuch der Stereometrie. 1.80 II= 1 Lehrbuch der Trigonometrie. 1.60 II= I Westrik, Fünfstellige Logarithmen für den Schulgebrauch. Münster, Aschendorff*........ 1.00 1II I Schülke, vierstellige Logarithmentafeln**..... 0.60 Ile Natur- Schilling-Waeber, Kleine Schul- Naturgeschich hte. Breslau, Hirt. beschreibung In einem Bande..... 3.60 VI- I Ausgabe B: Tierreich..... 1.65 VI- II 1 Pflanzenreich. B.... 3 1.50 VI= II 3. Mineralreich..... 3 1.00 II Physik Püning, Grundzüge der Physik. Münster, Aschendorff.. 2.00 II Lehrbuch der Physik. 3.... 3 3 3.50 III I Gesang F. W. Serieng., Gesänge für Prosvmmasien etc. op. 115./4). Schaue nburg. Lahr...... 1.40 VI=I

Die mit* bezeichneten Bücher werden allmählich abgeschafft, die mit** bezeichneten werden allmählich eingeführt.

II. Verfügungen der vorgesetzten Behörde

von allgemeinem Interesse.

Cassel, 6. 8 03. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium(P. S. C.) schickt Abschrift der beiden Ministerialerlasse vom 19. 1 03 und vom 5. 3 03, durch welche die Zeit festgesetzt wird, in der die Schluss- und Reifeprüfung im Sommerhalbjahr abgehalten werden sollen.

Die Erlasse lauten:

1. Da die Zeit von Ostern bis zu den im August beginnenden grossen Ferien als ein Schulhalbjahr im Sinne der Prüfungsordnung nicht angesehen werden kann, ist für Prüflinge, welche am Schlusse des Sommerhalbjahres die Reifeprüfung ablegen wollen, die mündliche Prüfung regelmässig in die Zeit nach den genannten Ferien jedoch vor dem 1. Oktober zu legen. Als Zeitpunkt, bis zu welchem die Meldungen zur Prüfung dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium eingereicht sein müssen, hat der 1. Juli zu gelten.

2. Auf den Bericht vom 24. Februar d. Js. Nr. 2741 erwidere ich, dass der Erlass vom 19. Januar d. Js. Nr. II. 7871 betr. den Zeitpunkt für die Abhaltung der mündlichen Reifeprüfung am Schlusse des Sommerhalbjahres, in gleicher Weise auch auf die Schlussprüfung an Nichtvollanstalten anzuwenden ist.

Cassel, 1. 9 03. Das P. S. C. sendet Abschrift von dem Min.-Erl. vom 25. 8 03, wonach die in dem amtlichen Wörterverzeichnisse festgesetzte Schreibweise sofort zur Anwendung zu bringen sei.

Cassel, 20. 11 03. Das P. S. C. giebt Abschrift des Min.-Erl. vom 4. 11 04, welcher bestimmt, dass ein Schüler, der am Schlusse des Lehrganges der Obersekunda die Schule verlässt, ohne in die Unterprima versetzt zu sein, zur Prüfung behufs Nachweisung der Primareife als sogenannter Extraneer frühestens gegen den Schluss des folgenden Halbjahres zugelassen werde.