— 33—
hatte, so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen.
§. 10. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit dem-
selben Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.
Berlin, den 25. Oktober 1901.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Studt.
Bestimmungen über die Schlussprüfung an den sechs-
d0
§. 3.
4. Für die Vornahme der Prüfung sind diejenigen Bestimmungen mass-
§. 5.
§. 6.
stufigen höheren Schulen(Progymnasien, Realprogymnasien und Realschulen).
. Zweck der Schlussprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen ist, zu
ermitteln, ob der Schüler die Reife für die Obersekunda der entsprechenden Vollanstalt erreicht hat.
. Zur Abhaltung von Schlussprüfungen sind alle Progymnasien, Real-
progymnasien und Realschulen berechtigt, welche von dem Unterrichts- minister als solche anerkannt sind.
In Betreff der Prüfungskommission gelten die Bestimmungen des§. 3 der Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren Schulen.
gebend, welche an Vollanstalten für die Versetzung nach Obersekunda gelten. Die in diesen Bestimmungen dem Direktor zugewiesenen Er. mächtigungen fallen bei der Schlussprüfung dem Königlichen Kommissar zu. Fällt die Prüfung günstig aus, so erhält der Schüler ein Zeugnis über die bestandene Schlussprüfung. Für dieses Zeugnis ist der als Anlage beigefügte Vordruck massgebend.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft.
An Stelle der§§. 4 und 5 finden für fremde Prüflinge(Extraneer) die bezüglichen Vorschriften der Ordnung der Reifeprüfung an den neun- stufigen höheren Schulen eine den Klassenforderungen und Klassenzielen der Untersekunda(Erster Klasse) entsprechende Anwendung.
Berlin, den 29. Oktober 1901.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Studt.
.Ab- und Anmeldung von Schülern und Schulgeld. Die Meldung des Aus- tritts aus der Schule muss schriftlich oder mündlich durch den Vater oder dessen Stellvertreter bei dem Direktor erfolgen. Hat die Abmeldung vor Be- ginn des neuen Schuljahres oder am Tage des Beginns der Schule im neuen Vierteljahre nicht stattgefunden, so hat der Betreffende das Schulgeld für das Vierteljahr zu bezahlen. Jeder abgehende Schüler hat die Pflicht, sich von dem Direktor und seinen Lehrern persönlich zu verabschieden.


