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tigten Besuches leicht festgestellt werden. Während ihrer Unterrichtsstunden sind die Lehrer nicht zu sprechen.
c) Durch Verfügung Grossh. Ministeriums des Innern Abteilung für Schulangelegenbeiten vom 5. Februar 1909 ist bestimmt worden, dass künftighin das Urteil über die Leistungen der Schüler in einer der 5 Noten:
1= sehr gut, 2= gut, 3= im ganzen gut, 4= genügend, 5= ungenügend auszudrücken ist. Die seither gebräuchliche Note„teilweise genügend“ ist darnach in Wegfall gekommen.
d) Gemäss Verfügung derselben Behörde vom 19. Dezember 1908 werden künftighin die Weihnachtszeugnisse erst nach den Ferien bei Wiederbeginn des Unterrichts ausgegeben.
e) Ferien im Schuljahr 1909/10
Pfingstferien von Montag, den 31. Mai bis Samstag, den 5. Juni.
Herbstferien von Montag, den 9. August bis Samstag, den 11. September Weihnachtsferien von Donnerstag, den 23. Dezember bis Mittwoch, den 5. Januar Osterferien von Montag, den 14. März bis Samstag, den 2. April.
2. Prüfungsordnungen und Lehrpläne.
Auskunft darüber gibt die„Amtliche Handausgabe der Prüfungsordnungen und Lehrpläne für die höheren Lehranstalten des Grossherzogtums Hessen“. Preis Mk. 1.20. Darmstadt, Staats- verlag.
3. Anfang des neuen Schuljahres, Anmeldungen und Aufnahmebedingungen.
Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 19. April.
Anmeldungen zum Eintritt werden Montag, den 29. März von 9—1 und 3—5 Uhr im Direktorzimmer des Realgymnasiums entgegengenommen. Dabei ist das Geburtszeugnis, der letzte Impfschein und das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule vorzulegen. Die Aufnahme- prüfung findet Montag, den 19. April von 8 ¼ Uhr an statt.
Von Schülern, welche in die Sexta eintreten wollen, wird verlangt, dass sie 9 Jahre alt sind (bezw. bis 30. September spätestens 9 Jabre alt werden), und dass sie folgende Kenntnisse nachweisen:
a) Fähigkeit, deutsche und lateinische Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung zu lesen;
b) ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter;
c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Haupttempora;
d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.
Die Aufnahme in eine andere Klasse hängt von dem Nachweis derjenigen Kenntnisse ab, die in den vorhergehenden Klassen erworben werden.
Auswärtige Schüler müssen so untergebracht werden, dass sie unter genügender Aufsicht stehen; auch ist von Wohnungs- bezw. Mittagsaufenthalt dem betreffenden Klassenführer Anzeige zu machen.
Mainz, im März 1909.
Grossherzogliche Direktion des Realgymnasiums Geh. Schulrat Dr. Kemmer.


