Jahrgang 
1907
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b) Persönliche Besprechungen. Um die wünschenswerte Übereinstimmung zwischen Schule und Haus herzustellen, empfiehlt es sich für die Eltern, gelegentlich Rücksprache mit dem Klassenführer und den Klassenlehrern zu nehmen. Hierzu ist ein besonderes Sprechzimmer im Schulgebäude eingerichtet. Die gceignete Zeit kann durch vorherige Mitteilung des beabsichtigten Besuches leicht festgestellt werden.

c) Nichthessische Schüler. 1. Von denjenigen Schülern, deren Eltern oder sonstige Unterhaltungspflichtige nicht im Grossberzogtum wohnen, wird ein Schulgeldzuschlag von 20 Mark jährlich erhoben. Von diesem Zuschlag sind indessen befreit:

a) Schüler, die selbständig im Grossherzogtum zur staatlichen Einkommensteuer zugezogen sind,

b) Schüler, deren Eltern oder sonstige Unterhaltungspflichtige hessische Staatsbeamte sind

und ihren dienstlichen Wohnsitz ausserhalb des Grossherzogtums haben.

2. Solche Schüler können grundsätzlich in eine höhere Klasse als Obertertia nicht auf- genommen werden. Sollten in einzelnen Fällen besondere Umstände eine Ausnahme von dieser Bestimmung rechtfertigen, so sind die Gesuche, mit dem gesetzlichen Stempel(1.50 Mk.) versehen, bei Grossb. Ministerium des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten, in Darmstadt einzureichen.

2. Befreiung von der Fortbildungsschulpflicht.

Schüler des Realgymnasiums, welche nach Ablauf des achten Schuljahres austreten, sind von der Fortbildungsschulpflicht nur dann entbunden, wenn sie mindestens ein Jahr lang der Obertertia angehört haben.

3. Die Ausstellung von Zeugnisabschriften.

Für Zeugnis abschriften wird von den Direktionen der höheren Lehranstalten eine Gebühr von 50 Pf. erhoben, welche für Bibliothekszwecke Verwendung finden. Ausserdem aber unterliegen diese Abschriften nach dem Urkundenstempelgesetz vom 12. August 1899(Nummer 8 des Tarifs) noch einer Stempelabgabe von 50 Pf., so dass im ganzen eine Mark zur Erhebung kommt.

4. Prüfungsordnungen und Lehrpläne.

Auskunft darüber giebt dieAmtliche Handausgabe der Prüfungsordnungen und Lehrpläne für die höheren Lehranstalten des Grossherzogtums Hessen. Preis Mk. 1.20. Darmstadt, Staats- verlag.

5. Anfang des neuen Schuljahres, Anmeldungen und Aufnahmebedingungen.

Das neue Schuljahr beginnt Montag den 8. April.

Anmeldungen zum Eintritt werden Dienstag den 19. März von 9 12 und 3 5 Uhr im Direktorzimmer entgegengenommen. Die Aufnahmeprüfung findet Montag den 8. April von 8 Uhr an statt.

Von Schülern, welche in die Sexta eintreten wollen, wird verlangt, dass sie 9 Jahre alt sind (bezw. bis 30. September spätestens 9 Jahre alt werden), und dass sie folgende Kenntnisse nachweisen:

a) Fähigkeit. deutsche und lateinische Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung zu lesen;

b) ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vor- kommenden Wörter;

c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Haupttempora;

d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.

Die Aufnahme in eine andere Klasse hängt von dem Nachweis derjenigen Kenntnisse ab, die in den vorhergehenden Klassen erworben werden.

Auswärtige Schüler müssen so untergebracht werden, dass sie unter genügender Aufsicht stehen; auch ist von Wohnung bezw. Mittagsaufenthalt dem betreffenden Klassenführer Anzeige zu machen.

Mainz, im März 1907.

Grossherzogliche Direktion des Realgymnasiums. Dr. Kemmer.