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4. Mitteilung betr. die Höhere Handelsſchule.
Die Anſicht, daß viele angehende Kaufleute vorziehen würden, nach erlangtem Einjährigen⸗ zeugnis ſtatt des zweijährigen Kurſus der Höheren Handelsſchule einen nur einjährigen Fach⸗ kurſus zu durchlaufen, wurde im vorigen Frühjahr durch Umfragen in den bei Abgabe von Schülern an die Höhere Handelsſchule in Betracht kommenden Klaſſen beſtätigt, indem ſich für einen einjährigen Kurſus 2 ½ mal ſo viel Schüler meldeten, als für den zweijährigen. Auf Antrag der Großh. Handelskammer Mainz wurde daher in einer Sitzung des Kuratoriums für die Höhere Handels⸗ ſchule eine Reduktion des zweijährigen Kurſus auf einen einjährigen beraten, der nach Genehmigung durch Großh. Miniſterium mit Beginn des abgelaufenen Schuljahrs in Kraft getreten iſt.
Um den nur einjährigen Kurſus der Höheren Handelsſchule fruchtbringender zu machen, wurde zugleich durch Großh. Miniſterium genehmigt, daß eine gewiſſe Vorarbeit bereits in die oberen Klaſſen der Realſchule verlegt werde, was— ohne den Charakter der Realſchule als Ver⸗ mittlerin einer allgemeinen Bildung zu ändern— dadurch ermöglicht werden ſoll, daß
1. in den fremden Sprachen Leſe⸗ und Überſetzungsbücher eingeführt würden, deren Inhalt geeignet iſt, den für die käufmänniſche Korreſpondenz nötigen Wortſchatz zu bereichern,
2. daß in Geſchichte, Geographie, Chemie die Handelsgeſchichte, bezw. Handelsgeographie und chemiſche Technologie beſonders betont werden, und daß
3. das bürgerliche und kaufmänniſche Rechnen auch in den Oberklaſſen weiter geführt würde.
Eine ſtatiſtiſche Zuſammenſtellung aus dem letzten Jahrzehnt hat ergeben, daß von den mit Einjährigenzeugnis abgegangenen Schülern der Realſchule ſich ca. 60% dem kaufmänniſchen Berufe gewidmet haben. Da nun unſere Realſchule bis einſchließlich Unterſekunda bereits alle Klaſſen doppelt beſitzt, ſo ſollen in den Oberklaſſen der einen Schulhälfte diejenigen Schüler vereinigt werden, welche ſich dem kaufmänniſchen oder einem anderen gewerblichen Berufe zuwenden wollen, und dieſe ſollen nach dem etwas modifizierten Lehrplan unterrichtet werden, während die andere Hälfte in der ſeit⸗ herigen Weiſe weitergeführt wird. Selbſtverſtändlich ſoll ein Übertritt aus einer in die andere Schulhälfte ſtets möglich ſein.
5. Befreiung von der Fortbildungsſchulpflicht.
Das Großh. Miniſterium hat betreffs der Befreiung vom Beſuch der Fortbildungsſchule am 26. November 1901 folgende Verfügung erlaſſen:
„Schüler der Gymnaſien, Realgymnaſien, Oberrealſchulen, Realſchulen und höheren Bürger⸗ ſchulen, welche nach Ablauf des achten Schuljahres austreten, ſind von der Fortbildungsſchulpflicht nur dann entbunden, wenn ſie mindeſtens ein Jahr lang der Obertertia angehört haben.“
6. Die Ausſtellung von Zeugnisabſchriften.
Für Zeugnisabſchriften wird von den Direktionen der höheren Lehranſtalten eine Gebühr von 50 Pf. erhoben, welcher Betrag für Bibliothekzwecke Verwendung findet. Außerdem aber unter⸗ liegen dieſe Abſchriften nach dem Urkundenſtempelgeſetz vom 12. Auguſt 1899 und insbeſondere der Nummer 8 des Tarifs auch der Stempelpflicht, ſo daß in Zukunft außer der ſeitherigen Gebühr noch eine Stempelabgabe von 50 Pf. zur Erhebung kommt.


