Jahrgang 
1900
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2. Mitteilung betr. die Höhere Handelsſchule.

Im November des Vorjahres richtete die Großh. Handelskammer Mainz an die bedeutendſten hieſigen Firmen ein Rundſchreiben, in welchem ſie es für angemeſſen erklärte, daßbei Vorhandenſein von Lehrlingsvakanzen in größeren kaufmänniſchen Geſchäften die Abſolventen der höheren Handels⸗ ſchule eine geeignete Berückſichtigung finden, und zwar.... vor allen Dingen durch den Umſtand, daß die Bedingungen des Eintritts der bereirs vorhandenen kaufmänniſchen Bildung entſprechend geſtaltet werden. Hierzu gehört insbeſondere eine ganz weſentliche Abkürzung der ſonſt üblichen Lehr⸗ zeit auf etwa ein Jahr und eine alsdann ſtattfindende augemeſſene Salarierung. Infolge dieſes Rundſchreibens wurden die abgehenden Schüler der Höh. Handelsſchule durchweg mit 1 bis 2 jähriger Lehrzeit in erſten Häuſern untergebracht.

3. Zeit und Bedingungen für Aufnahme in die Anſtalt.

Das Schuljahr beginnt Montag, den 23. April, vormittags 8 Uhr. Anmeldungen werden am Freitag den 20. und Samſtag den 21. April von 812 Uhr von dem Unterzeichneten in deſſen Amtszimmer im Schulgebäude entgegengenommen. Erforderlich ſind dabei außer dem Ab⸗ gangszeugnis der zuletzt beſuchten Schule ein Geburts⸗ und ein Impfſchein.

Von Schülern, welche in die Sexta des Realgymnaſiums eintreten wollen, wird verlangt, daß ſie 9 Jahre alt ſind(bezw. bis 30. Sept. ſpäteſtens 9 Jahre alt werden), die deutſche und lateiniſche Schrift leſen und ſchreiben können, einige Sicherheit in der Rechtſchreibung beſitzen, ſowie mit den Anfangsgründen der Formenlehre und den 4 Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen bekannt ſind. Dieſelben Bedingungen gelten für Aufnahme in die 7. Klaſſe der Realſchule. Bedingung für die Aufnahme in die höhere Handelsſchule iſt die Beibringung des auf einer deutſchen öffentlichen höheren Lehranſtalt oder einer im Großherzogtum Heſſen befindlichenberechtigten Privat⸗ lehranſtalt erworbenen Zeugniſſes über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den Einjährig⸗Freiwilligen⸗ dienſt. Von den mit Einjährigenzeugnis verſehenen Abiturienten nicht heſſiſcher Privatanſtalten kann die Ablegung einer Aufnahmeprüfung verlangt werden. Wer das Zeugnis nicht beſitzt, m vor der Aufnahme eine Prüfung ablegen.

Auswärtige Schüler müſſen ſo untergebracht werden, daß ſie unter genügender Aufſicht ſtehen; auch iſt von Wohnung und Mittagstiſch dem betreffenden Klaſſenführer Anzeige zu machen.

Mainz, den 20. März 1900.

Großherzogliche Direktion des Realgymnaſiums, der Realſchule und der höheren Handelsſchule.

Dr. Schön.