Jahrgang 
1899
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30⁰

Von Schülern, welche in die Sexta des Realgymnaſiums eintreten wollen, wird verlangt, daß ſie 9 Jahre alt ſind(bezw. bis 30. Sept. ſpäteſtens 9 Jahre alt werden), die deutſche und lateiniſche Schrift leſen und ſchreiben können, einige Sicherheit in der Rechtſchreibung beſitzen, ſowie mit den Anfangsgründen der Formenlehre und den 4 Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen bekannt ſind. Dieſelben Bedingungen gelten für Aufnahme in die 7. Klaſſe der Realſchule. Bedingung für die Aufnahme in die höhere Handelsſchule iſt die Beibringung des auf einer deutſchen öffentlichen höheren Lehranſtalt oder einer im Großherzogtum Heſſen befindlichenberechtigten Privat⸗ lehranſtalt erworbenen Zeugniſſes über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den Einjährig⸗Freiwilligen⸗ dienſt. Von den mit Einjährigenzeugnis verſehenen Abiturienten nicht heſſiſcher Privatanſtalten kann die Ablegung einer Aufnahmeprüfung verlangt werden. Wer das Zeugnis nicht beſitzt, muß vor der Aufnahme eine Prüfung ablegen.

Auswärtige Schüler müſſen ſo untergebracht werden, daß ſie unter genügender Aufſicht ſtehen; auch iſt von Wohnung und Mittagstiſch dem betreffenden Klaſſenführer Anzeige zu machen.

Mainz, den 1. März 1899.

Großherzogliche Direktion des Realgymnaſiums, der Realſchule und der höheren Handelsſchule.

Dr. Schön.