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III. Bekanntmachung über Beit und Bedingungen zur Aufnahme in die Anſtalt und die derſelben zuſtehenden Herechtigungen.
Das Schuljahr 1883/84 beginnt Montag am 17. September, an welchem die Anmel⸗ dungen zu erfolgen haben im Realſchul⸗Gebäude von morgens 9 Uhr und nachmittags 3 Uhr an.
Die Aufnahmeprüfungen finden ſtatt Dienstag den 18. September, morgens 8 Uhr; der Unterricht nimmt ſeinen Anfang Mittwoch den 19. September, morgens 9 Uhr.
Die zur Aufnahme in die unterſte Klaſſe ſich anmeldenden Schüler müſſen das zehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, deutſche und lateiniſche Schrift geläufig leſen und ſchreiben können, in der Rechtſchreibung ziemliche Sicherheit und im Rechnen Kenntnis von den Hauptrechnungsarten (4 Spezies) beſitzen. Die Aufnahme in eine der nächſtfolgenden höheren Klaſſen iſt bedingt durch die Kenntnis der in den vorhergehenden Klaſſen vorgenommenen Lehrgegenſtände, worüber eine Prüfung entſcheidet.
Außer dem Zeugnis über den letzten Schulbeſuch iſt ein Geburts⸗ oder Taufſchein, ſowie ein Impfſchein beizubringen.
Das Schulgeld beträgt jährlich für die Schüler der Sexta und Quinta I. O., ſowie für Klaſſe 6 und 5 II. O. 60 Mark; für Quarta und Tertia I. O., ſowie für Klaſſe 4 und 3 II. O. 72 Mark; für Sekunda und Prima IJ. O,, ſowie für Klaſſe 2 und 1 II. O. 84 Mark, und iſt in vierteljähri⸗ gen Beträgen zu Anfang jeden Quartals an den Einnehmer des Realſchulfonds, Große Bleiche 27, zu entrichten. Von Brüdern, welche die Realſchule beſuchen, wird dem zweiten ein Drittel des Schulgeldes, dem dritten und folgenden die Hälfte desſelben erlaſſen.
Berechtigungen: A. Realſchule I. Ordnung.
1) Geltend für das Deutſche Reich. Der Erwerb eines Maturitäts⸗Zeugniſſes ge⸗ währt: Befreiung vom Portepeefähnrich⸗Examen und von der Prüfung zum Eintritt auf Avancement in die Armee und Marine und befähigt zur Aufnahme in das reitende Feldjäger⸗Corps und als Eleve in den Poſtdienſt. Das Zeugnis zur Reife für Prima befähigt zur Zulaſſung zum Fähn⸗ rich⸗Examen, zum Zahlmeiſter⸗, Militär⸗Intendantur⸗ und Magazin⸗Dienſt. Der einzährige erfolg⸗ reiche Beſuch der Sekunda berechtigt zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt.
2) Geltend für das Großherzogtum Heſſen. Der Erwerb eines Maturitäts⸗ Zeugniſſes gewährt: Zulaſſung zum Univerſitätsſtudium und zur Prüfung im Finanz⸗ und Techniſchen Fach, für die Stelle der Steuerkommiſſäre, Steuerinſpektor, Rentbeamten, Ober⸗ einnehmer, Oberzollinſpektor, Forſtmeiſter, Oberförſter, Provinzial⸗ und Kreisbaumeiſter, Bergmeiſter, Salineninſpektor und Eiſenbahn⸗Ingenieure; zum Studium der mathemetiſch-naturwiſſenſchaftlichen Fächer für das Gymnaſial⸗ und Realſchullehramt; zum Studium aller Fächer der Tech⸗
niſchen Hochſchule. B. Realſchule II. Ordnung. Der einjährige erfolgreiche Beſuch der erſten Klaſſeberechtigt zum einjährig⸗ freiwilligen Militärdienſt; derſelbe gewährt den Abſchluß der geeigneten Ausbildung für die bürgerlichen Berufsarten, insbeſondere für Handel, Gewerbe und Landwirtſchaft.
Großherzogliche Direktiun der Pealſchule: J. V. W. Kölſch.
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