Jahrgang 
1915
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Die Oberrealschule nimmt in die Sexta Knaben auf, welche das neunte Lebensjahr zurückgelegt haben. Doch können bei genügenderrlleiblicher und geistiger Reife auch solche Knaben aufgenommen werden, welche spätestens bis zum 30. September das neunte Lebensjahr vollenden.

Bei dem Eintritt in die Sexta sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

a) Fähigkeit, deutsche Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung zu lesen;

b) ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter;

c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Hauptzeitformen;

d) Kenntnis der vier Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.

Die Aufnahme in eine höhere Klasse als Sexta hängt von dem Nachweis der Kennt- nisse ab, die für die vorausgehenden Klassen vorgeschrieben sind.

Die auswärtigen Schüler haben vor der Wahl oder vor dem Wechsel einer Wohnung dem Direktor hiervon Mitteilung zu machen.

Wegen weiterer Bestimmungen verweisen wir die Eltern und Schüler auf die Schul- ordnung für die höheren Lehranstalten im Grossherzogtum Hessen vom 12. September 1800, die jedem Zeugnisheft vorgedruckt und deren Kenntnisnahme von den Eltern durch Unter- schrift bescheinigt wird.

Die Verleihung von Freistellen ist an den Nachweis guter Befähigung, guter Bestrebung und guter Sitte eines Schülers gebunden. Eine solche Befreiung von der Ent- richtung des Schulgeldes ist nur auf Nachsuchen und Erweis der Dürftigkeit und je auf ein Jahr zu erteilen. Gesuche um Freistellen erbitten wir spätestens 1. Mai.

Zum Schluss noch ein ernstes und dringendes Wort an die Eltern unserer Schüler! Es heisst:MWachet über dem, was Eure Kinder lesen! Eine grosse Bewegung geht durch unser Volk, die Jugend zu schützen vor dem Gift, das durch eine gewissenlose Schmutz- und Schundliteratur verbreitet wird. Haus und Schule müssen hier zusammen wirken. Alle massgebenden Behörden sind bereit zu helfen. Auch die Schule wird Mittel und Wege suchen, in den Schülerbüchereien gesunde Lesekost zu reichen. Aber die Familie ist in erster Linie berufen, uns in diesem Kampfe beizustehen.

Besondere Beachtung verdient die folgende Verfügung der obersten Schulbehörde:

Um bei dem ungesunden Andrang zu den höheren Schulen unbegabte und den Auf- gaben nicht gewachsene Schüler vor späteren Enttäuschungen zu schützen und um sie recht- zeitig den Uebergang zu einem ihrer anders gearteten Veranlagung entsprechenden Bildungs- gang und Beruf vollziehen zu lassen, bestimmen wir, dass Schüler, die in derselben Klasse zum 2. Mal das Lehrziel nicht erreichen, durch Beschluss des Klassenlehrerrats von dem weiteren Besuch einer jeden Lehranstalt derselben Art ausgeschlossen werden können.

Die Aufnahme in eine höhere Schule anderer Art ist von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig zu machen; sie wird jedoch in der Regel von vornherein zu versagen sein, wenn sich aus dem Zeugnis der früher besuchten Schule die Unfähigkeit zur Mitarbeit gerade in solchen Fächern ergibt, in denen die Lehrziele beider Schularten im wesentlichen über- einstimmen.

Auch im neuen Schuljahr wird in sämtlichen Sexten Französisch und in sämtlichen Quarten Englisch gelehrt. Der Reform-Lehrplan wird allmählich von unten auf in der An- stalt durchgeführt.