Jahrgang 
1914
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Bei dem Eintritt in die Sexta sind folgende Kenntnisse nachzuweisen: a) Fähigkeit, deutsche Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung zu lesen; b) ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter; c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Haupttempora; d) Kenntnis der vier Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.

Die Aufnahme in eine höhere Klasse als Sexta hängt von dem Nachweis der Kenntnisse ab, die für die vorausgehenden Klassen vorgeschrieben sind.

Die auswärtigen Schüler haben vor der Wahl oder vor dem Wechsel einer Wohnung dem Direktor hiervon Mitteilung zu machen.

Wegen weiterer Bestimmungen verweisen wir die Eltern und Schüler auf die Schul⸗ ordnung für die höheren Lehranstalten im Großherzogtum Hessen vom 12. September 1890, die jedem Zeugnisheft vorgedruckt und deren Kenntnisnahme von den Eltern durch Unter- schrift bescheinigt wird. 3

Die Verleihung von Freistellen ist an den Nachweis guter Befähigung, guter Be- strebung und guter Sitte eines Schülers gebunden. Eine solche Befreiung von der Entrichtung des Schulgeldes ist nur auf Nachsuchen und Erweis der Dürftigkeit und je auf ein Jahr zu er- teilen. Gesuche um Freistellen erbitten wir spätestens 1. Mai.

Zum Schluß noch ein ernstes und dringendes Wort an die Fltern unserer Schüler! Es heißt:Wachet über dem, was Eure Kinder lesen! Eine große Bewegung geht durch unser Volk, die Jugend zu schützen vor dem Gift, das durch eine gewissenlose Schmutz- und Schundliteratur verbreitet wird. Haus und Schule müssen hier zusammen wirken. Alle maßgebenden Behörden sind bereit zu helfen. Auch die Schule wird Mittel und Wege suchen, in den Schülerbüchereien gesunde Lesekost zu reichen. Aber dié Familie ist in erster Linie berufen, uns in diesem Kampfe beizustehen.

Besondere Beachtung verdient die folgende Verfügung der obersten Schulbehörde:

Um bei dem ungesunden Andrang zu den höheren Schulen unbegabte und den Aufgaben nicht gewachsene Schüler vor späteren Enttäuschungen zu schützen und um sie rechtzeitig den Uebergang zu einem ihrer anders gearteten Veranlagung entsprechenden Bildungsgang und Beruf vollziehen zu lassen, bestimmen wir, daß Schüler, die in derselben Klasse zum 2. Male das Lehr- ziel nicht erreichen, durch Beschluß des Klassenlehrerrats von dem weiteren Besuch einer jeden Lehranstalt derselben Art ausgeschlossen werden können.

Die Aufnahme in eine höhere Schule anderer Art ist von dem Ergebnis einer Prüfung ab- hängig zu machen; sie wird jedoch in der Regel von vornherein zu versagen sein, wenn sich aus dem Zeugnis der früher besuchten Schule die Unfähigkeit zur Mitarbeit gerade in solchen Fächern ergibt, in denen die Lehrziele beider Schularten im wesentlichen übereinstimmen.

Auch im neuen Schuljahr wird in sämtlichen Sexten Französisch gelehrt. Der Reform-Lehr- plan wird allmählich von unten auf in der Anstalt durchgeführt.