Jahrgang 
1912
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D. Ferienordnung für das Schuljahr 1012/15.

Pfingsten Schluss des Unterrichts: Samstag, den 25. Mai. Wiederbeginn Montag, den 3. Juni. Sommer Schluss des Unterrichts: Mittwoch, den 17. Juli. Wiederbeginn Freitag, den 16. August. Herbst Schluss des Unterrichts: Mittwoch, den 25. September. Wiederbeginn Donnerstag, den I0. Oktober. Weihnachten Schluss des Unterrichts: Samstag, den 21. Dezember. Wiederbeginn Montag, den 6. Januar 1915

Ostern 1913 Schluss des Unterrichts: Samstag, den 15. März.

E. Mitteilungen an die Eltern.

Am Montag, den 15. April, von 8 Uhr ab, finden die Aufnahmeprüfungen statt. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag, den 16. April, um 8 Uhr.

Die Oberrealschule nimmt in die Sexta Knaben auf, welche das neunte Lebensjahr zurückgelegt haben. Doch können bei genügender leiblicher und geistiger Reife auch solche Knaben aufgenommen werden, welche spätestens bis zum nächsten 30. September das neunte Lebensjahr vollenden.

Bei dem Eintritt in die Sexta sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

a) Fähigkeit, deutsche Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung zu lesen;

b) ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter;

c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur die

Haupttempora; 3

d) Kenntnis der vier Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.

Die Aufnahme in eine höhere Klasse als Sexta hängt von dem Nachweis der Kennt- nisse ab, die für die vorausgehenden Klassen vorgeschrieben sind.

Die auswärtigen Schüler haben vor der Wahl oder vor dem Wechsel einer Wohnung dem Direktor hiervon Mitteilung zu machen.

Wegen weiterer Bestimmungen verweisen wir die Eltern und Schüler auf die Schul- ordnung für die höheren Lehranstalten im Grossherzogtum Hessen vom 12. September 1800, die jedem Zeugnisheft vorgedruckt und deren Kenntnisnahme von den Eltern durch Unter- schrift bescheinigt wird.

Die Verleihung von Freistellen ist an den Nachweis guter Befähigung, guter Be- strebung und guter Sitte eines Schülers gebunden. Eine solche Befreiung von der Ent- richtung des Schulgeldes ist nur auf Nachsuchen und Erweis der Dürftigkeit und je auf ein Jahr zu erteilen. Gesuche um Freistellen erbitten wir spätestens I. Mai.

Zum Schluss noch ein ernstes und dringendes Wort an die Eltern unserer Schüler. Es heisst:Wachet über dem, was Eure Kinder lesen! Eine grosse Bewegung geht durch unser