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schaft unter der Bedingung, dass der Studierende der Rechtswissenschaft vor der Zulassung zur ersten Prüfung bei der juristischen Fakultät der Landesuniversität Giessen den Nachweis erbringt, dass er sich die für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechtes erforderlichen sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse angeeignet hat.
Die Reifeprüfung für Ober-Prima berechtigt zum Marineverwaltungsdienst, Verwaltungssekretariat bei den Kaiserlichen Wertten, Zahlmeisterdienst und Intendantur- sekretariat bei der Marine.
Die Reite für Prima berechtigt zum Reichsbankdienst, zur Geometerprüfung 1. Klasse, zur Fähnrichs- und Seekadettenprüfung, zur Zulassung zur speziellen Prüfung der ersten Kategorie in dem hessischen Finanzfach.
Die Reife für Ober-Sekunda berechtigt zur Aufnahme als Zivilsupernumerar im preussisch-hessischen Eisenbahndienst.
Der einjährige erfolgreiche Besuch der Unter-Sekunda berechtigt zum Intendantur-Subalterndienst beim Heere, zum Vorbereitungsdienst für die Gerichtsschreiber- prüfung, zum einjährig-freiwilligen Militärdienst, zur Maschinisten- und Ingenieurprüfung bei der Kaiserlichen und Handelsmarine.
F. Ferienordnung für das Schuljahr 1908 /9.
Pfingsten Schluss des Unterrichts: Samstag den 6. Juni nach der 2. Stunde. Wiederbeginn„ Montag den 15. Juni.
Herbst Schluss des Unterrichts: Samstag den 8. August nach der 2. Stunde. Wiederbeginn„ Montag den 14. September.
Weihnachten Schluss des Unterrichts: Mittwoch den 23. Dezember nach der 2. Stunde. Wiederbeginn„ Donnerstag den 7. Januar 1909.
Ostern Schluss des Unterrichts: Samstag den 27. März 1909 nach der 2. Stunde. Wiederbeginn„ Montag den 19. April 1909.
G. Mitteilungen.
Am Montag den 27. April, von 8 Uhr ab, finden die Aufnahmeprüfungen statt. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag den 28. April, um 8 Uhr.
Die Oberrealschule nimmt in die Sexta Knaben auf, welche das neunte Lebensjahr zurückgelegt haben. Doch können bei genügender leiblicher und geistiger Reife auch solche Knaben aufgenommen werden, welche spätestens bis zum nächsten 30. September das neunte Lebensjahr vollenden.
Bei dem Eintritt in die Sexta sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:
a) Fähigkeit, deutsche Schrift zu schreiben und mit richtiger Betonung zu lesen;
b) ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter;—
c) Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur die Haupttempora;
d) Kenntnis der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zahlen.
Die Aufnahme in eine höhere Klasse als Sexta hängt von dem Nachweis der Kennt- nisse ab, die für die vorausgehenden Klassen vorgeschrieben sind.
Die auswärtigen Schüler haben vor der Wahl oder vor dem Wechsel einer Woh- nung dem Direktor hiervon Mitteilung zu machen.—
Wegen weiterer Bestimmungen verweisen wir die Eltern und Schüler auf die Schul- ordnung für die höheren Lehranstalten im Grossherzogtum Hessen vom 12. September 1899, die jedem Zeugnisheft vorgedruckt und deren Kenntnisnahme von den Eltern durch Unterschrift bescheinigt wird.
Die Verleihung von Freistellen ist an den Nachweis guter Befähigung, guter Bestrebung und guter Sitte eines Schülers gebunden. Eine solche Befreiung von der Ent- richtung des Schulgeldes ist nur auf Nachsuchen und Erweis der Dürttigkeit und je auf ein Jahr zu erteilen. Gesuche um Freistellen erbitten wir spätestens 1. Mai 1908.
Grossherzogliche Direktion der Oberrealschule Geh. Schulrat Dr. Walter.


