Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Eltern.
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1. Unſre Oſtern 1925 aus einer zehnſtufigen in eine neunſtufige umgewandelte Lehranſtalt, die ſeit dieſem Jahre den Namen„Studienanſtalt“ führt, bildet mit Beginn des neuen Schuljahrs die erſten Quarten. Dieſe ſowie die Sexten, Quinten, die Oberſekunden und die Unterprima werden nach den neuen Plänen unterrichtet werden.
2. Auch in dieſem Jahre ſtehen Freiſtellen zur Verfügung. Nur Schülerinnen, die ſich in⸗ und außerhalb der Schule eines guten Betragens befleißigen, die gute Leiſtungen aufzuweiſen haben, können bei der Vergebung berück⸗ ſichtigt werden. Die Freiſtelle wird höchſtens für die Dauer eines Schuljahrs verliehen. Sie muß, falls ſie wei⸗ terhin beanſprucht wird, zu Beginn eines jeden Schuljahrs von dem Erziehungsberechtigten neu beantragt werden. Beſondere Vordrucke hierfür ſind bei der Direktion erhältlich. In der Regel ſollen neueingetretene Schülerinnen im 1. Jahr nicht bedacht werden.
3. Die Schreib⸗ und Rückgabetage der ſchriftlichen Arbeiten ſind jeweils auf der 1. Seite des betr. Heftes bekannt gegeben. Die Eltern werden gebeten, die Kenntnisnahme dieſer Mitteilung durch Unterſchrift zu beſtätigen.
4. Die Befreiung von einzelnen Fächern aus Geſundheitsrückſichten kann nur auf Grund eines ärztlichen Zeug⸗ niſſes geſchehen, wofür eigens vorgedruckte Formulare auf dem Sekretariate der Anſtalt zu haben ſind. Die Schule hat das Recht, ungenügend ausgefertigte Atteſte zur Vervollſtändigung zuriit ucaben bezw. in Zweifelsfällen die Ent⸗ ſcheidung durch den Amtsarzt treffen zu laſſen.
5. Beurlaubungen von Unterrichtsſtunden und den von der Schule angeſetzten Veranſtaltungen ſind vor⸗ her bei dem Direktor oder bei dem Klaſſenführer zu beantragen. Auch ſind die Eltern verpflichtet, bei Erkrankungen ihrer Kinder bereits nach dem 2. Fehltage der Schule Mitteilung zu machen.
6. Mit Beginn des neuen Schuljahrs werden unſre Schülerinnen laut eines Vertrags des heſſ. Landesamts für das Bildungsweſen in Darmſtadt und der Naſſauiſchen Landesverſicherungsbank in Wiesbaden gegen ein Ent⸗ gelt von 0,70 RM. im Jahr gegen Unfälle beim Schulbeſuch verſichert. Wir begrüßen dieſe Einrichtung, die, wie wir im letzten Jahr geſehen haben, für unſre Kinder von großem Segen ſein kann.
7. Wir möchten nicht verfehlen, unſre Eltern inſtändig zu bitten, die Lektüre, den Umgang ihrer Kinder und deren Beſchäftigung in der freien Zeit ſorgfältig überwachen zu wollen. Nur pädagogiſche und künſtleriſche Grund⸗ ſätze dürfen für Theater⸗ und Kinobeſuch ausſchlaggebend ſein. Die Zahl der Vergnügungen und Veranſtaltungen, die mit dem Beſuch der Tanzſtunde verbunden ſind, haben ein ſolches Ubermaß angenommen, daß wir ſchwere Ge⸗ ſundheitsſchäden für unſre Mädchen befürchten müſſen. Wir wenden uns deshalb an die Einſicht der Eltern und bitten ſie dringend, ihre Kinder von der Vergnügungshetze fernzuhalten, die ihrem Körper und ihrer Seele ja doch nur ſchaden kann.
8. Der Direktor iſt während der Schulzeit täglich von 11—12 ½ Uhr in ſeinem Amtszimmer zu ſprechen.
9. Die Ferienordnung für das Schuljahr 1927/28 geſtaltet ſich folgendermaßen: Pfingſtferien: 5.—12. Juni; Sommerferien: 16. Juli— 15. Auguſt; Herbſtferien: 25. September— 9. Oktober; Weihnachtsferien: 22. Dezember 1927—4. Jan. 1928. 10. Das Schuljahr beginnt am Montag, den 25. April, 9 Uhr vormittags.
Mainz, den 2. April 1927.
Direktion der Studienanſtalt und der Frauenſchule: Kohl,
Oberſtudiendirektor.
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