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5. Die Vergünstigung der Schulgeld-Befreiung oder-Ermässigung erlischt mit dem 1. April eines jeden Jahres; wird sie noch weiterhin gewünscht, so muss sie in einer an das Ku- ratorium zu richtenden Eingabe jedesmal aufs neue, und zwar rechtzeitig(jedenfalls vor dem 1. Mai), erbeten werden.
6. Im Interesse solcher Schülerinnen, die aus der Volksschule in unsere Anstalt überzutreten beabsichtigen, machen wir darauf aufmerksam, dass dieser Wechsel am geeignetsten nach Ablauf des dritten bezw. vor Beginn des vierten Schuljahres vorgenommen wird. Mit dem 4. Schuljahre beginnt der französische Unterricht. Wer also für den Uebertritt aus der einen in die andere Schule einen späteren Zeitpunkt wählt, muss entweder durch Privatstunden im Französischen sich beiarbeiten oder kann nicht in die seinem Alter entsprechende Klasse aufgenommen werden.
Mainz, den 4. April 1908. Die Direktion des Grossherzoglichen Lehrerinnen-Seminars und der Höheren Mädchenschule. Dr. Roemheld.


