Jahrgang 
1928
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2. Eltern, die gesonnen sind, ihren Söhnen im Winter Tanzunterricht erteilen zu lassen, werden in deren Interesse gebeten, dies zu tun, solange die Söhne noch die Unterprima(oder Obersekunda), keinesfalls aber bereits die Oberprima besuchen. Auch empfiehlt es sich, zum Vorteil der Schularbeit des anderen Tages darauf hinzuwirken, daß die Tanzstunde zeitig beendet wird und die Teil- nehmer ebenfalls zeitig zu Hause eintreffen.

3. Freistellen werden auf Nachsuchen und Erweis der Bedürftigkeit nur an begabte und streb- same Schüler verliehen, die in- und außerhalb der Schule gutes Betragen zeigen. Die Verleihung erfolgt in der Regel am Anfang des Schuljahres und höchstens auf die Dauer eines Jahres. Unter Umständen kommt für sie auch eine kürzere Zeit in Betracht.

Die Verleihung muß von dem Vater des Schülers oder dem Erziehungsberechtigten jedes Jahr bei dem Direktor neu beantragt werden. Bei diesem sind auch Vordrucke für Freistellengesuche kostenlos erhältlich.

An neu in die Schule eintretende Schüler sollen Freistellen im ersten Jahre in der Regel nicht vergeben werden. Bei schweren Vergehen gegen die Schulordnung können sie jederzeit aberkannt werden.

4. Die Tage, an denen die Klassenarbeiten(die deutschen Aufsätze ausgenommen) geschrieben und den Schülern beurteilt zurückgegeben werden, werden den Eltern durch die Herren Klassen- führer zu Beginn eines jeden Schuljahres mitgeteilt. Dies geschieht durch Zettel, die den Schülern nach Haus mitgegeben werden. Die Eltern werden ersucht, die Kenntnisnahme der Mitteilung durch Unterschrift zu bescheinigen und der Anstalt die Formulare ebenfalls durch die Schüler wieder zugehen zu lassen.

5. Ein Abdruck der Schulordnung befindet sich in den Zeugnisheften der Schüler.

Wir sehen uns veranlaßt, auf den§ 5 dieser Schulordnung aufmerksam zu machen, der lautet: Jede Versäumnis von Lehrstunden, Prüfungen, Schulausflügen und Schulfeierlichkeiten, außer in beglaubigten Notfällen oder infolge unvermeidlicher Hindernisse, ist strafbar, wenn nicht vorher bei dem Direktor der Anstalt oder bei dem Klassenführer Urlaub eingeholt ist.

Muß ein Schüler wegen Erkrankung länger als einen Tag im Unterricht fehlen, so sind die Eltern verpflichtet, der Schule sofort Mitteilung davon zu machen.

6. Der Direktor ist während der Schulzeit in der Regel täglich von 1112 Uhr in seinem Amts- zimmer zu sprechen. Dagegen muß darauf hingewiesen werden, daß die Herren während der Unterrichtsstunden zu Auskünften u. dergl. nicht zur Verfügung stehen. Es empfiehlt sich für Eltern, die Auskünfte wünschen, den beabsichtigten Besuch den Herren, insbesondere den Herren Klassenführern, einen Tag vorher anzumelden. Die Auskunftserteilung vollzieht sich dann ohne großen Zeitverlust und in vollkommener Weise.

7. Um bei der staatlicherseits angeordneten Ausgabebeschränkung unsere Schülerbücherei etwas mehr auszugestalten, wären wir für gelegentliche Stiftung geeigneter, guter Bücher in dauer- haften Einbänden sehr dankbar.

8. Sollte sich für einen Schüler die Notwendigkeit von Nachhilfeunterricht ergeben, so bitten wir, vorher mit dem Herrn Klassenführer oder dem Direktor Rücksprache zu nehmen. Notwendige Nachhilfe muß, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll, zeitig einsetzen. In diesem Fall wären auch die aufgewendeten Kosten noch am tragbarsten.

0. Die Ferienordnung für das Schuljahr 1928 ist folgende: Pfingstferien vom 27. Mai bis 3. Juni; Sommerferien vom 7. Juli bis 6. August; Herbstferien vom 23. September bis 7. Oktober; Weihnachtsferien vom 23. Dezember 1928 bis 6. Januar 1920 einschließlich. Der Schluß des Schul- jahres wird durch eine besondere Verfügung des Kultusministeriums festgesetzt.

Mainz, den 21. März 1928... Die Direktion des Gymnasiums

Heyder, Oberstudiendirektor

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