Jahrgang 
1896
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den Schulen angehörender Personen, sondern namentlich aus dem Umstand, dass die Ver- bindungsmitglieder Sonnabend bis nach Mitter- nacht und noch an verschiedenen Tagen der Woche ihre Kneipgelage hielten, den Sonntag Vormittag dem Frühschoppen widmeten und ausserdem sich auf Ehrenwort verpflichtet zu haben scheinen, im Falle der Entdeckung Alles zu leugnen. Ich bin daher auch mit den von den Lehrerkollegien zuerkannten strengen Strafen einverstanden.

Was die beiden Abiturienten N. vom Lyceum I. und A. vom Lyceum II. betrifft, so konnte dem ersteren, der schon vor Entdeckung, der Ver- bindungen die Reifeprüfung bestanden hatte, das Reifezeugnis nicht versagt werden. Ich bin einverstanden damit, dass ein das nach- trägliche Betragen des Abiturienten charak- terisierender Vermerk in das Reifezeugnis auf- genommen ist.

Aber obwohl der Fall mit dem Abiturienten A. für den letzteren wegen seiner Beteiligung als Leiter einer Verbindung und wegen seines Leugnens ungünstiger liegt, so wird doch auch ihm das Reifezeugnis nicht vorenthalten werden können, da er unmittelbar vor Entdeckung der Sache die Reifeprüfung bestanden hatte und der Nachweis, dass er dasselbe erschlichen habe, nicht erbracht ist. Die Prüfungsordnung sieht im§ 8 Nr. 6 nur bei Benutzung unerlaubter Hilfsmittel etc., wenn die Entdeckung erst nach Vollendung der Prüfung erfolgt, die Bestrafung durch Vorenthaltung des Prüfungszeugnisses vor. Es wird aber auch bei dem p. A. eine Bemerkung in das ihm einzuhändigende Prüfungs- zeugnis gesetzt werden müssen, welche den that- sächlichen Hergang enthält.

Das Erkenntnis des Oberverwaltungsgerichtes vom 16. April 1890 macht es allerdings schwierig gegen Verbindungen, an welchen auch Nicht- schüler teilnehmen, in durchgreifender Weise vorzugehen, da die Auslieferung des Inventars der Verbindung und die Durchsuchung des selben gewöhnlich verweigert wird, weil das Inventar den Nichtschülern gehöre. In dieser Hinsicht bin ich mit dem Vorschlage des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums einver- standen, dass Schüler, welche Verbindungen angehören, die auch Nichtschüler zu ihren Mitgliedern zählen, oder welche die Auslieferung des Verbindungsinventars ablehnen, mit den

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strengsten Strafen, namentlich mit der Strafe der Ausschliessung, zu belegen sind.

Hiernach wolle das Königliche Provinzial- Schulkollegium das Weitere veranlassen.«

Die Eltern und Lehrer sind gewiss dem hoch- verehrten Chef des Unterrichtswesens zu grossem Dank verpflichtet, dass er fortgesetzt seine Auf- merksamkeit dieser Verirrung der Jugend widmet, um deren gänzliche Ausrottung zu bewirken und hierdurch mannigfaches Familienunglück zu verhüten. Nicht unerwähnt mag hier bleiben, dass in neuerer Zeit vielfache Erkrankungen an Männern vorgekominen sind, deren erste Ur- sache auf die Zechereien in den Schülerverbin- dungen zurückgeführt werden. Diese Wahrneh- mungen verdienen gewiss eine ernste Berück- sichtigung seitens der Eltern und werden hoffentlich letztere veranlassen, etwaige An- zeichen eines verbotenen Treibens unserer Schüler rechtzeitig den Lehrern anzumelden, um jene schweren Folgen abzuwenden.

An dem fakultativen lateinischen Unterricht mit vier Stunden wöchentlich, der im verflossenen Schuljahr in der Untertertia begonnen hat, haben 7 Schüler teilgenommen. Auch in diesem Jahre ist an die Eltern der Schüler der Quarta von dem Direktor die Frage wegen der Teilnahme ihrer Söhne an dem fakultativen lateinischen Unterricht in Untertertia gerichtet worden, deren gefl. Beantwortung im Laufe der ersten Hälfte der Ferien erwartet wird. Bei der Entscheidung wird das am Schlusse des Schulkursus erhaltene Zeugnis des bisherigen Quartaners wesentlich berücksichtigt werden müssen. Dass das Schulgeld der am latei- nischen Unterricht teilnehmenden Schüler um 40 Mk. erhöht wird, mag zur Beachtung noch erwähnt werden. Die Kenntnis des Latei- nischen wird von denjenigen Realschülern ver- langt, welche sich nach der Erlangung des Reife-Zeugnisses dem Berufe des Zahnarztes, Tierarztes oder Apothekers widmen, oder ein Realgymnasium besuchen wollen.

Das Reifezeugnis kostet 3 Mark, ein Abgangszeugnis, welches nur auf be sonderen Wunsch erteilt wird, kostet 1 ½ Mark. Abschriften beider haben denselben Preis wie die Originale. Abschriften der kostenlos erteilten Semestral- und Quartal-Zeug- nisse kosten 1 ½ Mark.