Prüfungen der einzelnen Classen haben während des Schuljahres in folgender Weise stattgefunden: für Quinta und Sexta am 11. August, für Quarta und Tertia B am 25. August, für Tertia A und Secunda B am 20. October, für Prima und Secunda A am 27. October.
Von Verfügungen der höheren Behörden möchten die nachfolgenden zur Veröffent- lichung vorzugsweise geeignet sein:
Unter dem 20. September v. J. hat das Königl. Provinzial-Schulcollegium zufolge einer Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegen- heiten vom 19. Juli den Directoren der höheren Lehranstalten aufgetragen, darüber zu wachen, dass vom 1. Januar 1876 an kein diesen Anstalten angehöriger Staatsbeamter eine mittelbar oder unmittelbar mit einer Remuneration oder einem Vermögensvortheile verbundene Stellung als Mitglied des Vorstandes, Aufsichts- oder Verwaltungsraths einer Actien-Commandit- oder Bergwerks-Gesellschaft oder in einem Comitée zur Gründung solcher Gesellschaften einnehme.
Ferner hat das Königl. Provinzial-Schulcollegium unter dem 29. October v. J. eine Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 14. October v. J.(U. II. 5336) mitgetheilt, durch welche den Lehrern der höheren Lehranstalten eingeschärft wird, in der häuslichen Beschäftigung der Schüler das richtige Mass einzuhalten, und eingehende Vorschriften über diesen Gegenstand ertheilt werden.
Auch unsere Schule wird demgemäss, wie bisher, darauf bedacht sein, durch die den Schülern aufgegebene häusliche Beschäftigung den Erfolg zu sichern und die Schüler zu selbständiger Thätigkeit anzuleiten, aber nicht einen der körperlichen und geistigen Ent- wicklung nachtheiligen Anspruch an die Zeitdauer der häuslichen Arbeit der Schüler zu machen. In beiden Beziehungen rechnet das Gymnasium auf die Unterstützung des elterlichen Hauses. Es ist die Pflicht der Eltern und deren Stellvertreter auf den regel- wässigen häuslichen Fleiss und die verständige Zeiteintheilung ihrer Kinder selbst zu halten, aber es ist ebensosehr ihre Pflicht, wenn die Forderungen der Schule das zu- trägliche Mass der häuslichen Arbeitszeit ihnen zu überschreiten scheinen, davon Kenntnis zu geben. Die Eltern oder deren Stellvertreter werden ausdrücklich ersucht, in solchen Fällen dem Director oder dem Klassenordinarius persönlich oder schriftlich Mittheilung zu machen und wollen überzeugt sein, dass eine solche Mittheilung dem betreffenden Schüler in keiner Weise zum Nachtheile gereichen, sondern nur zu eingehender und un- befangener Untersuchung der Sache führen wird. Anonyme Zuschriften, die in solchen Fällen gelegentlich vorkommen, erschweren die genaue Prüfung des Sachverhalts und machen, wie sie der Ausdruck mangelnden Vertrauens sind, die für die Schule uner- lässliche Verständigung mit dem elterlichen Hausc unmöglich.
Die Bibliothek des Gymnasiums sowie dessen übrige Sammlungen sind aus Staats- mitteln in herkömmlicher Weise vermehrt worden.— An Geschenken erhielt die Bibliothek von dem Königlichen Provinzial-Schulcollegium zu Kassel: 1) den Katalog der Wiener


