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Regelung von Arbeit und Erholung, Beaufſichtigung bei der Arbeit, namentlich bei jüngeren Schülern, Einblick in Bücher und Hefte, Sorge für rechtzeitigen und ausgiebigen Schlaf, Fern⸗ haltung von Veranſtaltungen und Vergnügen, die von der Schule widerraten oder verboten ſind; dies gilt beſonders vom Beſuch der Kinotheater. Jüngere Schüler ſollen ihre Sachen im Ranzen auf dem Rücken tragen, nicht in der unbequemen Schulmappe, die zu ſchlechter Haltung verleitet.
Zeugniſſe werden vor den Herbſtferien, vor den Weihnachtsferien und vor Oſtern erteilt. Wenn aus den Zeugniſſen oder ſonſtigen Mitteilungen der Schule Mängel in den Leiſtungen der Schüler ſich erkennen laſſen, mögen die Eltern nicht lange ſäumen, für Abhilfe zu ſorgen. Nach Weihnachten iſt es meiſtens zu ſpät. Fachlehrer, Klaſſenlehrer und Direktor ſind gerne zur Beratung und Auskunftserteilung in dieſen wie in anderen Fragen bereit, wenn ſie recht⸗ zeitig angegangen werden; von Mitte Februar ab wünſchen ſie jedoch mit Anfragen über Ver⸗ ſetzungsausſichten verſchont zu bleiben.
Das Schulgeld iſt in den erſten Tagen jedes Monats an die Gymnaſialkaſſe im Rathaus zu zahlen; es kann auch an die Landesbankſtelle Montabaur oder auf Poſtſcheckkonto der Stadtkaſſe Montabaur: Frankfurt a. M. Nr. 10 800 gezahlt werden. Geſuche um Ermäßigung des Schulgeldes müſſen rechtzeitig, d. h. innerhalb der erſten 14 Tage des neuen Schuljahres, eingereicht werden und zwar mit ausreichender Begründung; entſcheidend iſt außer der Be⸗ dürftigkeit auch Betragen und Leiſtungen des Schülers. Verhinderung des Schulbeſuches durch Krankheit oder ſonſtige Umſtände iſt gleich am erſten Tage von den Eltern oder ihren Stell⸗ vertretern ſchriftlich der Schule, d. h. dem Klaſſenlehrer mitzuteilen. Ebenſo iſt etwaiger Ur⸗ laub rechtzeitig vorher ſchriftlich zu erbitten. Die Ausgehzeit für Schüler iſt im April, Mai, Auguſt und halben September bis 8 Uhr, im Juni und Juli bis zur beginnenden Dunkelheit, von Mitte September bis Ende März bis 7 Uhr. Die Koſtgeber der Schüler ſind mit ver⸗ antwortlich für die Innehaltung dieſer Zeiten.
Soll ein Schüler die Anſtalt verlaſſen, ſo iſt er von den Eltern rechtzeitig, d. h. vor oder in den Ferien, im Gymnaſium(nicht etwa nur im Konvikt) ſchriftlich oder mündlich abzu⸗ melden. Sonſt muß das Schulgeld weiter gezahlt werden.
Eltern, Geiſtliche, Lehrer auf dem Lande, die begabte Schüler für eine höhere Klaſſe als Sexta vorbereiten, tun gut zu beachten: 1. Die Lehrbücher des Gymnaſiums wechſeln z. T. (vgl. unter V und VIII). 2. Die Altersgrenze, nach deren Ueberſchreitung die Aufnahme nicht mehr erlaubt iſt, iſt für Sexta das vollendete 12. Lebensjahr, für Quinta das 13., für Quarta das 15. Ausnahmen können nur in ganz beſonderen Fällen mit Genehmigung des Prov.⸗ Schulkollegiums gemacht werden.
Montabaur, den 31. März 1928.
Studiendirektor Holtz.


