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Nach vorhergegangenen Verhandlungen bezüglich der Mitbenutzung des Zeichenſaales des neuen Realſchulgebäudes durch die Sonntagszeichenſchule für Handwerker wurde nachfolgende Vereinbarung zwiſchen Großherzoglicher Direction der Realſchule einerſeits und Großherzoglicher Bürgermeiſterei Michelſtadt und dem Vorſtande des Lokalgewerboereins andrerſeits abgeſchloſſen und erhielt die allerhöchſte Genehmigung durch Großherzogliches Miniſterium des Innern, Abtheilung für Schulangelegenheiten, am 4. Nov. 1878.
Im Auftrag Großherzoglichen Miniſteriums des Innern, Abtheilung für Schulangelegenheiten, iſt zwiſchen Großherzoglicher Direction der Realſchule einerſeits und Großherzoglicher Bürgermeiſterei Michel⸗ ſtadt und dem Vorſtande des Lokalgewerbvereins andrerſeits folgende Vereinbarung bezüglich der Mitbe⸗ nutzung des Zeichenſaales der Realſchule durch die Sonntagszeichenſchule heute abgeſchloſſen worden.
Die Mitbenutzung des Zeichenſaales der Realſchule iſt der Sonntagszeichenſchule unter folgenden Bedingungen, vorbehältlich der Genehmigung durch Großherzogliches Miniſterium des Innern, verſtattet worden:
1) Die Lehrmittel beider Anſtalten werden vollſtändig getrennt. 2) Die Lehrmittel der Sonntagszeichenſchule werden in einem beſonderen Zimmer neben dem Zeichen⸗
ſaal aufbewahrt(Cabinet für Vorlagen und Reißbretter 2.)
3) Die Aufbewahrung der Reißbretter der Sonntags⸗Zeichenſchule geſchieht in demſelben Zimmer.
4) Die Sonntagszeichenſchüler benutzen einen beſonderen Abtritt(N. 8.)
5) Der Pedell der Realſchule empfängt für Reinigung und Heizung des Lokals eine den neuen Ver⸗ hältniſſen entſprechende Vergütung.
6) Der Lokalgewerbverein beſchafft das Brennmaterial für die Sonntagszeichenſchule, zu deſſen Auf⸗ bewahrung ihm ein beſonderer Raum angewieſen wird.
7) Der Lokalgewerbverein ſorgt für Herſtellung reſp. Vergütung aller Verletzungen an Mobiliar,
Lokal und Lehrmittel im Zeichenſaale, die nachweislich durch Sonntagszeichenſchüler geſchehen ſind.
8) Die Sonntagszeichenſchule wird den Zeichenſaal nur an den vereinbarten Stunden an Sonntagen,
im Sommer von 8—12 Uhr Vormittags, im Winter von 9 Uhr Vormittags bis 3 Uhr Nach⸗
mittags benutzen, im Uebrigen ſteht der Direction der Realſchule das Verfügungsrecht bezüglich
des Lokales zu.— Michelſtadt, den 25. Oktober 1878.
Großherzogliche Direction der Realſchule. Großherzogliche Bürgermeiſterei Michelſtadt. Becker.[L. s.] Kredel.
Für den Vorſtand des Lokalgewerbvereins: Wilhelm d'Orville. Vorſtehende Vereinbarung wird hiermit genehmigt. Darmſtadt, den 4. November 1878. Großherzogliches Miniſterium des Innern, Abtheilung für Schulangelegenheiten. [L. S.] Kuorr. de Beauclair.
Vom 17. bis 20. Februar 18709 tagte die Conferenz der heſſiſchen Realſchuldirectoren und berieth unter dem Vorſitz Großherzoglichen Miniſteriums des Innern, Abtheilung für Schulangelegenheiten, den Lehrplan der Realſchule II. Ordnung, welcher demnächſt im Druck erſcheinen und dann auch hier zur Ausführung kommen wird.—
Durch Decret Großherzoglichen Miniſteriums des Innern und der Juſtiz vom 29. Mai 1879 wurde durch Allerhöchſte Entſchließung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs der Schulverwalter Johann Dieter Thierolf zum Lehrer an der Realſchule, bezw. Vorſchule derſelben, ernannt.
Der Geſundheitszuſtand von Lehrern und Schülern war in dieſem Schuljahr im Ganzen recht gut. Im Sommer erkrankte der Unterzeichnete und konnte längere Zeit ſeinen Dienſt nur theilweiſe ver⸗ ſehen. Erſt durch den Gebrauch einer Badekur in Wiesbaden, welche er in den Sommerferien vornahm, wurde das Leiden im Weſentlichen gehoben.:
Am 6. Auguſt wurde der Realſchüler Karl Bähr, Schüler der VI. Klaſſe, beim Herabfallen von einem Wagen überfahren und ſtarb nach mehrſtündigen, qualvollen Leiden ſchon am 7. Auguſt. Die Vor⸗ ſchule und die Realſchule unter Führung der Lehrer begleiteten den Hingeſchiedenen zu ſeiner letzten Ruhe⸗ ſtätte. Möchten die tiefgebeugten Eltern einigen Troſt in der herzlichen Theilnahme von Lehrern und Mit⸗ ſchülern bei dem herben Verluſte des einzigen, hoffnungsvollen Sohnes finden!
Großherzogliches Miniſterium des Innern und der Juſtiz gewährte dem Reallehrer Dr. Froſt


