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VI. An die Eltern unserer Schüler. Aus den wichtigsten Erlassen und Verfügungen der Behörden.
Die endgültige Genehmigung zur Umwandlung der Anstalt in ein Reformgymnasium nebst Reformrealgymnasium mit Beginn des Lateinischen in Untertertia, die schon an anderer Stelle erwähnt worden ist, erfolgte durch Miaist.-Erl. v. 10. Februar 1926, UII 5317. Die Eltern der Schüler sind wiederholt über die Art und Bedeutung der Umwandlung aufgeklärt worden. Es erscheint aber zweckmäßig, die Stundentafel der neuen Anstalt, die im kom- menden Schuljahr bis zur Untertertia und so von Jahr zu Jahr um eine Klasse weiter fort- schreiten wird, hier noch cinmal bekannt zu geben:
a. Gemeinsamer Unterbau b. Reformgymnasium c. Reformrealgymnasium Fächer VI V IVUIIIOIUIUIIOIIUITO o IIEUIOI Religion... 2 2 2 2 2 9 2 2 2 2 2 2 2 2 2 Deutsch. 6 5 5 4 4 3 4 3 3 3 3 3 4 3 3 Latein—- 88 7[6 6 5 6 5 4 3 3 3 Griechisch————— 8 8 8 8———— Französisch.. 6 6 6 3 3 2 2 2 2 4 5 4 4 4 4 Englisch..—=———————— 4 4 4 4 Geschichte.— 1 3 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 3 Erdkunde 2 2 2 1 1 1 1 1 1 2 1 1 1 1 1 Mathematik.. 4 4 5 4 4 3 3 3 3 4 4 4 4 4 4 Naturkuude.. 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 Zeichnen. 2 2 2 2 2——— 2 2 2 2 2 2 Singen 2 2———-——————
Wichtig für die Schüler ist beim Uebertritt in die Untertertia die Frage, ob sie auf den gymnasialen oder realgymnasialen Zweig der Anstalt übergehen. Diese Frage sollte von den Eltern nicht entschieden werden ohne reifliche Ueberlegung und Rücksprache mit den Lehrern und dem Anstaltsleiter, wie das auch in diesem Jahre in den meisten Fällen geschehen ist.
Von anderen wichtigen Verfügungen sind zu erwähnen:
Minist.-Erl. vom 10. 6. 25 UII 970 II: Das Mitbringen von eigenen Geräten zu den Turn- spielen ist den Schülern nicht gestattet.
Minist.-Erl. vom 17. 8. 25. UII 1529: Es dürfen keine Kinder und keine Jugendlichen
unter 18 Jahren zu öffentlichen Straßen- und Haussammlungen verwendet werden.
Min.-Erl. vom 29. 8. 1925 UII 1431: Das Schulleben ist mehr und mehr zu entpoli- tisieren, die Herabsetzuug der verfassungsmässig festgelegten Reichsfarben ist als eine schwere Verfehlung anzusehen. Das Tragen von Abzeichen in der Schule und bei Veranstaltungen der Schule, auch das bloße Mitbringen dieser Abzeichen ist den Schülern verb oten


