A) Schule.
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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
Folgende Verfügungen dürften von allgemeinem Interesse sein.
Datum
Nummer
Betreffend:
1892.
Febr. 26. März 24.
März 31. April 21. Mai 9.
„ 19.]
Juni 6.
Juli 2.
Juli 2.
Juli 20. Sept. 12. Sept. 12.
Juli 30. Sept. 9.
Sept. 20.
Sept. 21.
S. 3330.
S. 3500.
U. Nr. 1115 S. 3691.
S. 4276. S. 5475. S. 5481.
U. II. 1564. U. III. 2900.
S. 5832.
U. II. 1904.
Der zukünftige Unterrichtsplan wird genehmigt.
Vom 1. Januar 1893 an darf im amtlichen Verkehr nur Normal- papier verwendet werden.
Ferien-Ordnung für Hessen-Nassau.(Siehe Anhang.) Der Stundenplan für 1892/93 wird genehmigt.
Die Teilnahme von Schülern höherer Lehranstalten an ver- botenen Verbindungen und die Ueberwachung derselben. Ein Auszug aus dem Erlasse muss in dem Programm von 1893 unter der Rubrik„Mitteilungen an die Eltern“ veröffentlicht werden. (Siehe Mitteilungen a. d. Eltern.)
Das evangelische Militärgesangbuch darf beim evangelischen Religionsunterricht benutzt werden.
Der Unterricht am Nachmittag und die etwaige 5. Vormittags- stunde fällt aus, wenn das hundertteilige Thermometer um 10 Uhr vormittags und im Schatten 25 Grad zeigt.
Es wird genehmigt, dass auch zu Michaelis 1892 für solche Schüler, welche die Sekunda länger als ein Jahr besucht haben, eine Abschlussprüfung gehalten werden darf.
Besuch des Ferienkursus in Göttingen.(Schulte nahm Teil.) Die Choleragefahr.
Allen ordentlichen wissenschaftlichen Lehrern wird die Amts- bezeichnung„Oberlehrer“ verliehen. Bezüglich der Verleihung des Amtscharakters„Professor“ und„Direktor“, sowie der 4. Rangklasse bleibt die weitere Verfügung bis nach dem Eingang der betreffenden allerhöchsten Patente, bezw. der Patente des Herrn Ministers vorbehalten.
Bei der Neuaufstellung des Etats ist für jede Lehrkraft die vorgeschriebene Maximalstundenzahl in Ansatz zu bringen.
Benutzung von Turngeräten bei Ausflügen. Die Vornahme von Uebungen, welche gefährlich werden könnten, sind zu verbieten.
Seine Majestät haben zu genehmigen geruht, dass den katholischen Bischöfen in Schreiben von Behörden das Prädikat „Bischöfliche Hochwürden“ beigelegt werde.
Schüler, die, sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung ver- antwortlich ist, im Besitz von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern, betroffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wieder- holungsfalle aber unnachsichtlich mit Verweisung zu bestrafen sind.


