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Das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-frei-
willigen Militärdienst erhielt im Herbst 1911 1 Schüler; zu Ostern 1912 erhielten es 49 Schüler der Anstalt.
V. Nitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
1. Aufnahmeprüfung für Sexta am vorletzten Schultage, Freitag, den 29. März, vormittags 10 Uhr; für die anderen Klassen Montag, den 15. April, von vormittags 8 Uhr ab. Beginn des neuen Schuljahres Dienstag, den 16. April, vormittags 8 Uhr.—
2. Urlaub im Anschluß an die Ferien muß bei dem Direktor nachgesucht werden und ist auf die wirklich notwendigen Fälle zu beschränken. In der Regel kann dabei nur die durch ärztliches Gutachten begründete Rücksichtnahme auf die Gesundheit des Schülers maßgebend sein. Durch das UÜbermaß von Urlaubsgesuchen wird die Anstaltsordnung erheblich geschädigt. 1
3. Jeder Tanzunterricht steht unter Oberaufsicht der Schule und bedarf der Genehmigung des Direktors. Diese wird widerruflich erteilt. Wenn sich herausstellt, daß die geistigen Fortschritte des Schülers durch die Tanzstunde beeinträchtigt werden, so ist die weitere Beteiligung daran einzuschränken oder aufzugeben. Die Eltern werden gebeten, zugleich mit der Anstalt darauf hinzuwirken, daß die sich an den Tanz- unterricht anschließenden Partieen und Vergnügungen in angemessenen Grenzen bleiben. Durch das UÜbermaß derartiger Veranstaltungen werden körperliche und geistige Gesundheit der jungen Leute gefährdet. Auch daran mag erinnert werden, daß die Verteuerung des Tanzunterrichts durch allerlei überflüssige Tändeleien vermieden
werden müßte. 4. Die Schüler werden davor gewarnt, das Eigentum der Anstalt mutwillig
zu beschädigen; abgesehen von dem Schadenersatz, für den die Eltern haftpflichtig sind, tritt auch eine entsprechende Schulstrafe ein.
5. Es wird darum ersucht, den Konfirmationsunterricht, soweit möglich, in die Zeit zu verlegen, in welcher der Schüler die Obertertia besucht. Bei dem Stundenplan dieser Klasse wird darauf tunlichst Rücksicht genommen werden. Diese Rücksichtnahme auf mehr als zwei Klassen auszudehnen(III 1 A, III 1 B), ist nicht wohl angängig.
6. Gesuche um Schulgeldbefreiung werden bis zum Schlusse der ersten Schulwoche jedes Vierteljahres angenommen; später einlaufende Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden. Nach§ 13 der Schulordnung muß dem erstmaligen Gesuche eine Bedürftigkeits-Bescheinigung beigelegt werden.
7. Es ist die Aufgabe des Elternhauses, die Söhne vor schädlichem Wirts- hausbesuche zu behüten: der Schule fällt in diesem Falle überwiegend nur die Pflicht strenger Bestrafung zu. Im Anschlusse daran möchte ich an dieser Stelle einige Sätze aus


