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7. Gesuche um Schulgeldbefreiung werden bis zum Schlusse der ersten Schulwoche jedes Vierteljahres angenommen; später einlaufende Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden. Nach§ 13 der Schulordnung muß dem erstmaligen Gesuche eine Bedürftigkeits-Bescheinigung beigelegt werden.
8. Es ist die Aufgabe des Elternhauses, die Söhne vor schädlichem Wirtshaus- besuche zu behüten: der Schule fällt in diesem Falle überwiegend nur die Pflicht strenger Bestrafung zu.— Mit Recht werden in unserer Zeit die hygienischen Grund- lagen des gesamten Unterrichtswesens immer stärker betont. Daß dabei die Bewahrung der Jugend vor dem zerstörenden Alkoholgenusse im Vordergrunde stehen mufß, unter- liegt bei Sachkundigen keinem Zweifel mehr.
Cassel, April 1909.
Der Königliche Gymnasial-Direktor.
Professor Dr. Goldscheider.
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