Jahrgang 
1908
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2. Abmeldung am Ende des Vierteljahres muß spätestens in der ersten Woche nach Schluß der Schule erfolgen; Weihnachten läuft die Abmeldungsfrist am 2. Januar ab, Ostern am 1. April. Zur Abmeldung ist ein Formular zu benutzen, das bei dem Schuldiener erhältlich ist.

3. Urlaub im Anschluß an die Ferien muß bei dem Direktor nachgesucht werden und ist auf die wirklich notwendigen Fälle zu beschränken. In der Regel kann dabei nur die durch ärztliches Gutachten begründete Rücksichtnahme auf die Gesundheit des Schülers maßgebend sein. Durch das UÜbermaß von Urlaubsgesuchen wird die Anstaltsordnung erheblich geschädigt.

4. Der Tanzunterricht steht unter Oberaufsicht der Schule und bedarf der Genehmigung des Direktors. Diese wird widerruflich erteilt. Wenn sich herausstellt, daß die geistigen Fortschritte des Schülers durch die Tanzstunde beeinträchtigt werden, so ist die weitere Beteiligung daran einzuschränken oder zu agebend- Die Eltern werden gebeten, zugleich mit der Anstalt darauf hinzuwirken, daß die sich an den Tanz- unterricht anschließenden Partieen und Vergnügungen in angemessenen Grenzen bleiben. Durch das UÜbermaß derartiger Veranstaltungen werden körperliche und geistige Gesund- heit der jungen Leute gefährdet. Auch daran mag erinnert werden, daß die Verteuerung des Tanzunterrichts durch allerlei überflüssige Tändeleien vermieden werden müßte.

5. Die Schüler werden davor gewarnt, das Eigentum der Anstalt m utwillig zu beschädigen; abgesehen von dem Schadenersatz, für den die Eltern haftpflichtig sind, tritt auch eine entsprechende Schulstrafe ein.

6. Es wird darum ersucht, den Konfirmationsunterricht, soweit möxglich, in die Zeit zu verlegen, in welcher der Schüler die Obertertia besucht. Bei dem Stundenplan dieser Klasse wird darauf tunlichst Rücksicht genommen werden. Diese Rücksichtnahme auf mehr als zwei Klassen auszudehnen(III 1 A, III 1 B), ist nicht wohl angängig.

7. Gesuche um Schulgeldbefreiung werden bis zum Schlusse der ersten Schulwoche jedes Vierteljahres angenommen; später einlaufende Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden.

8. Auch im abgelaufenen Schuljahre mußte unerlaubter Wirtshausbesuch wieder- holt bestraft werden. In der Hauptsache ist es Aufgabe des Elternhauses, die Söhne vor diesem, so oft verhängnisvollen, Treiben zu behüten: der Schule fällt in diesem Falle überwiegend nur die Pflicht strenger Bestrafung zu. Mit Recht werden in unserer Zeit die hygienischen Grundlagen des gesamten Unterrichtswesens immer stärker betont. Daß dabei die Bewahrung der Jugend vor dem zerstörenden Alkoholgenusse im Vorder- grunde stehen mufß, unterliegt bei Sachkundigen keinem Zweifel mehr.

Cassel, April 1908.

Der Königliche Gymnasial-Direktor.

Professor Dr. Goldscheider.